Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten
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Abs. 2
Dieser Absatz betrifft die Familienangehörigen und verweist ebenfalls direkt auf die Bestimmungen im Anhang I FZA, um Abweichungen von den aktuell anwendbaren Bestimmungen gegenüber schweizerischen und britischen Staatsangehörigen zu vermeiden. So soll unter anderem die Aufenthaltsbewilligung für Familienmitglieder dieselbe Dauer enthalten wie für den Hauptbewilligungsinhaber. Im Artikel 3 Anhang I FZA ist auch das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit ungeachtet der Staatsangehörigkeit enthalten. Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs vom Hauptbewilligungsinhaber nachgezogen wurden, haben zudem ein Recht, am allgemeinen Unterricht und an der Berufsbildung teilzunehmen. Familienangehörige von Personen mit einem Verbleiberecht profitieren weiterhin von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.
Abs. 3
In diesem Absatz wird der Grundsatz festgehalten, dass die Behörden keinen Ermessensspielraum haben, sofern ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt gemäss dem FZA besteht, es sei denn, das Ermessen werde zugunsten der betreffenden Person angewendet. Es können zudem keine weiteren Bedingungen und Beschränkungen eingeführt werden, die nicht bereits unter dem FZA vorgesehen sind.
Art. 13 Recht zur Ausreise und Einreise
Abs. 1
Das Recht zur Einreise in und zur Ausreise aus dem Aufnahmestaat ist für schweizerische und britische Staatsangehörige, die sich auf das vorliegende Abkommen berufen können, gewährleistet, wenn sie einen nationalen Personalausweis (Identitätskarte) oder einen gültigen Reisepass besitzen. Das Gleiche gilt für ihre Familienangehörigen, die Drittstaatsangehörige sind und einen gültigen Reisepass sowie ein anderes Dokument (z. B. Visum) besitzen, das nach den Rechtsvorschriften von Schengen für die Schweiz erforderlich ist (vgl. Abs. 3).
Fünf Jahre nach dem Stichtag kann das Vereinigte Königreich beschliessen, eine Schweizer Identitätskarte, die nicht den Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur biometrischen Identifikation entspricht, für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und die Ausreise daraus nicht mehr zu akzeptieren.
Abs. 2
Dieser Absatz bezieht sich insbesondere auf Dienstleistungserbringende sowie auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Abs. 3
Absatz 3 erinnert an die Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung. Der Status eines assoziierten Mitglieds könnte eine gewisse Asymmetrie im Verhältnis zum Vereinigten Königreich schaffen, da die Schweiz die künftigen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands übernehmen und umsetzen muss. Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, für die Einreise von Schweizer Staatsangehörigen in sein Hoheitsgebiet und die Ausreise daraus die gleichen Dokumente zu verlangen, wie sie für die Einreise in und die Ausreise aus der Schweiz erforderlich sind.
Abs. 4
Die Parteien verpflichten sich, folgenden Personen, die weder schweizerische noch britische Staatsangehörige sind, die Beschaffung des erforderlichen Visums zu erleichtern:
– Dienstleistungserbringende;
– Familienangehörige, die nach dem Stichtag zu einem unter den Geltungsbereich dieses Abkommens fallenden schweizerischen oder britischen Staatsangehörigen ziehen.
Art. 14 Daueraufenthaltsstatus (siehe auch Ziff. 1.4)
Abs. 1
Das FZA regelt weder die Erteilung noch den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Deshalb stützt sich Artikel 14 nicht auf Artikel 23 FZA (vgl. Ziff. 1.2.3), sondern auf die zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz geltende Praxis. Gemäss dieser langjährigen Praxis wird britischen Staatsangehörigen nach einem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt, sofern die Bestimmungen des AIG erfüllt werden. Auch Schweizer Staatsangehörige erhalten im Vereinigten Königreich nach dieser Praxis eine Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt, wobei sie durch die britischen Behörden gleich behandelt werden wie Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, welchen das Daueraufenthaltsrecht gestützt auf die Unionsbürgerrichtlinie gewährt wird.
In der Schweiz legt Artikel 34 Absatz 2 AIG die Bedingungen fest, nach denen Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung haben: Sie müssen sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und