Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
beispielsweise auch was die Sanktionsbestimmungen im AIG angeht. Weder das FZA noch dieses Abkommen enthalten Sanktionsbestimmungen.
Abs. 4
Dieser Absatz betrifft lediglich das Vereinigte Königreich, für welches das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger in nationales Recht umgesetzt werden muss, damit Schweizer Staatsangehörige Beschwerde bei den zuständigen britischen Justizbehörden einlegen können.
Abs. 5
Gemäss Artikel 16 Absatz 2 FZA ist für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) zu berücksichtigen. Das Bundesgericht kann jedoch hinsichtlich der Auslegung des FZA auch später ergangene Urteile des EuGH heranziehen, ohne dass es jedoch dazu verpflichtet ist. Das bedeutet, dass auch für die von diesem Abkommen erfassten Bereiche insoweit eine parallele Rechtslage zum FZA verwirklicht werden soll.
Art. 4a Treu und Glauben
Das Abkommen übernimmt den Grundsatz von Treu und Glauben nach Artikel 5 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU.
Art. 5 Bezugnahmen auf das FZA
Durch die gewählte Formulierung wird in Absatz 1 das statische Prinzip des Abkommens unterstrichen. Das Abkommen bezieht sich damit auf die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen zum FZA unmittelbar vor dem Stichtag. Rechtsentwicklungen im Bereich des FZA nach dem Stichtag gelten nicht für die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens.
Absatz 2 bezieht sich hingegen auf Rechtsentwicklungen im Unionsrecht, auf das im FZA verwiesen wird. Insbesondere in den Teilen 3 und 4 dieses Abkommens finden sich solche Verweise. Damit wird beabsichtigt, im Vergleich zur EU möglichst gleiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit und der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zur Anwendung zu bringen. In diesen Bereichen kommt es oft zu Situationen, in denen nebst den beiden Vertragsparteien des Abkommens, also die Schweiz und das Vereinigte Königreich, auch ein EU-Mitgliedstaat betroffen ist (Triangulierung). Auch hinsichtlich des Vollzugs der Bestimmungen sollen diese Bestimmungen möglichst nahe am Unionsrecht liegen. Da, wo von diesem statischen Prinzip in Zukunft abgewichen werden soll, um eine Rechtsentwicklung im Unionsrecht abzubilden, entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine allfällige Übernahme der Rechtsentwicklung (siehe Artikel 28).
Art. 5a Bezugnahme auf Mitgliedstaaten
Um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, hält dieser Artikel fest, dass der im FZA verwendete Begriff «Mitgliedstaat» auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf dieses Land anwendbar ist.
Art. 6 Gemischter Ausschuss
Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Schweiz und des Vereinigten Königreichs besteht. Dieser Ausschuss ist für die Anwendung und korrekte Auslegung des Abkommens verantwortlich. Er klärt alle Änderungsvorschläge nach der Unterzeichnung dieses Abkommens ab. Der Gemischte Ausschuss beschliesst einvernehmlich.
Der Gemischte Ausschuss nimmt eine wichtige Funktion für den Teil Drei (soziale Sicherheit) dieses Abkommens ein. Denn dieser wird regelmässig überprüft und kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert werden, unter Einhaltung der entsprechenden Genehmigungsverfahren. Für die übrigen Teile weichen die Zuständigkeiten dieses Ausschusses nicht von denjenigen des Gemischten Ausschusses nach dem FZA ab (Art. 14 FZA).
Art. 7 Nichtdiskriminierung
Das Abkommen ist dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Artikel 2 FZA verpflichtet.
Art. 8 Beschwerderecht
Für die Behandlung von Beschwerden übernimmt das Abkommen die Bestimmungen von Artikel 11 FZA.