Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten
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warten. An der Bewilligungspflicht und den Bewilligungsvoraussetzungen für den Erwerb von Ferienwohnungen ändert sich nichts.
Artikel 5 Absatz 1. Der neue Buchstabe abisregelt, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind. Weiterhin für jeglichen Erwerb von Grundstücken von der Bewilligungspflicht befreit sind britische Staatsangehörige, die ihren (nach wie vor gültigen) rechtmässigen Wohnsitz nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) vor dem im Artikel 2 des Abkommens festgelegten Stichtag erworben haben und ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Um von der Bewilligungspflicht ausgenommen zu sein, müssen jedoch zum Erwerbszeitpunkt beide Voraussetzungen erfüllt sein. Bereits rechtmässig erworbene Grundstücke müssen nicht veräussert werden, wenn der Erwerber seinen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt ins Ausland verlegt. Der geltende Buchstabe abiswird unverändert zum Buchstaben ater. Buchstabe d wird lediglich redaktionell an die Änderungen in den Buchstaben abisund aterangepasst.
Im Rahmen der Ergänzung von Artikel 5 hat sich gezeigt, dass gesetzestechnisch ein erhöhter Anpassungsbedarf bestehen könnte. Dies nicht in materieller, sondern in redaktioneller und systematischer Hinsicht. Durch die Erweiterung von Artikel 5 um den neuen Buchstaben abisund der damit einhergehenden Verknüpfung kumulativer beziehungsweise alternativer Tatbestandsvoraussetzungen büsst der Artikel insgesamt an Übersichtlichkeit und Klarheit ein. Entsprechend ist im Rahmen der Fortsetzung der Arbeiten die Vornahme einer weiteren redaktionellen und systematischen Anpassung des Artikels gegenwärtig nicht auszuschliessen.
Artikel 7 Buchstabe k. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, die ihre (nach wie vor gültige) Arbeitsbewilligung als Grenzgänger (Grenzgängerbewilligung EG-EFTA) vor dem im Artikel 2 des Abkommens festgelegten Stichtag erworben haben, können bewilligungsfrei in der Region ihres Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben. Die in Artikel 10 BewV festgelegten Limiten für die Grundstückfläche und die Nettowohnfläche gelten nicht, da der Erwerb nicht der Bewilligungspflicht unterliegt. Es darf sich aber – wie für den bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG – nur um eine einzige Wohneinheit handeln. Der Erwerber muss die Zweitwohnung nicht veräussern, wenn er sie nicht mehr als solche verwendet.
Schlussbestimmungen. Die Schlussbestimmungen der Änderung des BewG vom 30. April 1997 (übergangsrechtliche Behandlung von Erwerbsgeschäften sowie Dahinfallen von Auflagen, die das neue Recht nicht mehr vorschreibt; siehe BBl 1997 II 1265 f.) können unverändert auch für die vorliegende Gesetzesänderung übernommen werden.
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Es
handelt sich um eine geringfügige Änderung, mit der das Vereinigte Königreich aus dem Anhang gestrichen werden soll (Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG). Das BGFA regelt unter anderem, gestützt auf das FZA, die grundlegenden Modalitäten für die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von Mitgliedstaaten der EU sind. Im Anhang zum Anwaltsgesetz werden die Mitgliedstaaten der EU (und der EFTA) mit den dort geltenden Berufsbezeichnungen gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG aufgelistet. Da mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU das FZA mit diesem Land nicht mehr gilt, ist der Anhang entsprechend anzupassen.
2.2 Umsetzung des Abkommens auf Verordnungsstufe (Kompetenz des Bundesrates)
Folgende Verordnungsänderungen sind für die Umsetzung des Abkommens vorgesehen. Diese kann der Bundesrat in eigener Kompetenz beschliessen, weshalb sie nicht im Umsetzungserlass aufgeführt sind:
Der Übergang von der EU-Staatsangehörigkeit zur Drittstaatsangehörigkeit bedingt Änderungen der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201):
Artikel 71b: Britische Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten eine nicht biometrische Bewilligung mit dem Vermerk, dass der Ausweis gestützt auf dieses Abkommen erstellt wurde.
Artikel 71d: Britische Staatsangehörige erhalten einen biometrischen Ausländerausweis und behalten ihre aus dem FZA erworbenen Ansprüche. UK-Bürgerinnen und Bürger gelten ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU als Drittstaatsangehörige im Sinne des Schengen-Rechts und benötigen deshalb einen Ausländerausweis im einheitlichen Schen-