Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten
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Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie; UBRL), auch auf Schweizer Staatsangehörige angewendet, obwohl es dazu rechtlich nicht verpflichtet war. Geprägt durch die Verhandlungen mit der EU war es in einem ersten Schritt wichtig, der britischen Seite die Unterschiede des FZA im Vergleich zur UBRL aufzuzeigen. Da die Schweiz die UBRL nicht übernommen hat, war es für die Schweizer Seite nicht möglich, über die im FZA festgeschriebenen Rechte hinauszugehen. Dies führte dazu, dass unter anderem diese Spezifitäten des FZA im vorliegenden Abkommen abgebildet wurden und somit zwingend Unterschiede zum Austrittsabkommen entstanden. Für die Schweiz war zentral, dass Schweizer Staatsangehörige trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlage EU/EFTA-Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich weitgehend gleichgestellt werden.
Weiter definierte die «Mind the Gap»-Strategie des Bundesrates die Verhandlungen auf Schweizer Seite. So hat der Bundesrat am 25. April 2018 seine «Mind the Gap»-Strategie präzisiert und entschieden, dass die Möglichkeit der temporären Weiterführung von Drittstaatenabkommen im Rahmen der erwähnten Übergangsphase EU–UK auch auf das Verhältnis Schweiz–UK genutzt werden soll. Damit würden die bilateralen Abkommen Schweiz–EU ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 29. März 2019 bis Ende 2020 weiterhin auch für die Beziehungen Schweiz–UK gelten.
Ebenfalls am 25. April 2018 hat der Bundesrat die zuständigen Departemente beauftragt, Eventualmassnahmen für den Fall vorzusehen, dass das Vereinigte Königreich per 29. März 2019 ohne Austrittsvertrag und somit ungeordnet aus der EU ausscheidet, um die Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich trotzdem soweit als möglich zu gewährleisten. Bis am 20. August 2018 äusserten sich die zuständigen Kommissionen beider Räte sowie die Kantone durchwegs zustimmend zum konsultierten Vorgehen, worauf der Bundesrat seinen Entscheid am 5. September 2018 ohne Anpassungen bestätigte.
Im Oktober 2017, im Februar 2018 sowie im Mai 2018 fanden drei Workshops zwischen beiden Delegationen abwechselnd in Bern und in London statt. Mehrere aufeinanderfolgende Regierungsumbildungen und die Rücktritte der Minister, die für die Verhandlungen zum Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zuständig waren, erschwerten es den Delegationen, sich über Lösungen zu einigen. An der letzten Gesprächsrunde im September 2018 in Bern konnte aber eine grundsätzliche Einigung erzielt werden, die in den folgenden Wochen in einen Abkommenstext gegossen wurde. Am 20. November 2018 vereinbarten beide Delegationen, dass die Verhandlungen abgeschlossen sind und das Verhandlungsresultat den jeweiligen Regierungen zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2018 dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zugestimmt. Da im Abkommen eine vorläufige Anwendung per 30. März 2019 vorgesehen ist, wurden darauf die zuständigen Kommissionen beider Räte konsultiert. Das Abkommen wurde am 25. Februar 2019 in Bern unterzeichnet.
1.2 Geltungsbereich
Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ist ein bilaterales Abkommen, das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz im Hinblick auf den Wegfall des FZA zwischen diesen beiden Staaten abgeschlossen wird. Dieses rechtlich verbindliche Abkommen soll die Rechte der schweizerischen und britischen Staatsangehörigen sowie ihrer Familienangehörigen, die sie als Arbeitnehmende (einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger), als Selbstständige (einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger), als Dienstleistungserbringende oder als nicht erwerbstätige Personen unter dem FZA erworben haben oder dabei sind zu erwerben, schützen.
Es ist ähnlich wie das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgebaut und gliedert sich in fünf Teile:
1. Grundbestimmungen
2. Rechte betreffend Anhang I FZA (Freizügigkeit)
3. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II zum FZA)
4. Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III zum FZA)
5. Schlussbestimmungen
Im vorliegenden Abkommen werden jene Personen geschützt, die gestützt auf das FZA vor dessen Wegfall Rechte erworben haben und Anwartschaften geltend machen können. Artikel 23 FZA sieht vor, dass die erworbenen Ansprüche von Einzelnen bei einem Wegfall des FZA unberührt bleiben und die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für Anwartschaften treffen.
Die britische Verhandlungsdelegation vertrat während den Verhandlungen mit der Schweiz eine restriktive Definition der erworbenen Rechte. Zudem wurde die Abgrenzung zwischen erworbenen Rechten und Anwartschaften in den Verhandlungen zwischen Brüssel und London nicht thematisiert, da eine vergleichbare