Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

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gleichwertige Dokumente, die in Anwendung der europäischen Richtlinien gemäss Anhang III des FZA , einschliesslich aller Spezialweisungen, erteilt wurden. Schweizerische und britische Berufspersonen, die vor dem Stichtag einen reglementierten Beruf gestützt auf eine Anerkennung ihrer Qualifikationen ausüben, können diesen Beruf auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ausüben. Rechtsanwälte, die bei der zuständigen Stelle in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eingetragen und unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sind, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, sofern ihr Eintrag fortbesteht.

Art. 30a Dienstleistungserbringende in reglementierten Berufen

Dieser Artikel präzisiert den Artikel 23 in Bezug auf die Dienstleistungserbringung in reglementierten Berufen.

Art. 31 Laufende Verfahren betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Dieser Artikel gewährleistet die Anwartschaften, namentlich von natürlichen Personen, die vor dem Stichtag im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation eingereicht haben, oder von Rechtsanwälten, die sich bei der zuständigen Stelle in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eintragen lassen, um unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung oder unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats tätig zu sein.

Art. 32 Noch nicht eingeleitete Anerkennungsverfahren

Dieser Artikel ist eine Besonderheit des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die im Austrittsabkommen nicht vorkommt. Er soll während einer gewissen Zeit Schutz bieten für Inhaberinnen und Inhaber von schweizerischen oder britischen Berufsqualifikationen, die nach dem Stichtag das Anerkennungsverfahren noch nicht eingeleitet haben und dies aber tun möchten, oder für Personen, die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren und die einen Anerkennungsentscheid beantragen möchten, sobald sie ihre Qualifikation nach dem Stichtag erhalten haben. Diese Gruppe von Berufsleuten kann sich bis zu vier Jahre nach dem Stichtag auf die Regeln des FZA berufen. Wird die Ausbildung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen, gewährleistet Artikel 32 keinen Schutz. Aus Gründen der Rechtssicherheit wollten die Parteien keine längere Frist festlegen.

Art. 33 Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Dieser Artikel regelt die Verwaltungszusammenarbeit und spiegelt den Wortlaut des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

3.5 TEIL FÜNF – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 34 Anhänge

Anhang I, der integrierender Bestandteil des Abkommens ist, betrifft die soziale Sicherheit. In diesem Zusammenhang verweisen die anwendbaren Bestimmungen auf das Koordinierungsrecht der EU. Dieses Koordinierungsrecht umfasst zwei Verordnungen sowie Beschlüsse und Empfehlungen, die deren Anwendung und Auslegung präzisieren. Wie im FZA, sind die zwischen den Parteien anwendbaren Beschlüsse und Empfehlungen (Teil I des Anhangs) sowie die Verordnungsänderungen, deren Übernahme die Parteien beschlossen haben (Teil II), aufzulisten. Teil III des Anhangs enthält besondere Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien, die sich nach dem FZA richten.

Art. 35 Authentische Texte

Dieses Abkommen wird in deutscher und englischer Sprache verfasst, wobei der Wortlaut beider Texte gleichermassen verbindlich ist.

Art. 36 Inkrafttreten und Anwendung

In den Schlussbestimmungen (Art. 36) werden weiter das Inkrafttreten des Abkommens sowie dessen vorläufige Anwendung ab dem «festgelegten Stichtag» geregelt. Der «festgelegte Stichtag» wird in Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens definiert. Bei einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU («Cliff-Edge»-Szenario), also ohne Übergangsphase, wäre dies voraussichtlich der 30. März 2019. Kommt hingegen eine Übergangsphase zustande, so bezieht sich der festgelegte Stichtag auf den Zeit-

19 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22); Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36); Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1); Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).