Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

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punkt, ab dem diese Übergangsphase nicht mehr anwendbar ist. Dies wäre der 1. Januar 2021, es sei denn, die Übergangsphase wird von der EU und vom Vereinigten Königreich verlängert.

Im Gegensatz zum Vereinigten Königreich bleibt in der Schweiz nicht genügend Zeit für eine ordentliche Genehmigung durch das Parlament bis am 30. März 2019. Deshalb wurde die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung in das Abkommen aufgenommen. Sollte das ordentliche Genehmigungsverfahren bis zum Ende der Übergangsphase nicht abgeschlossen sein – beispielsweise im Falle eines fakultativen Referendums –, so ist auch eine vorläufige Anwendung im Anschluss an die Übergangsphase möglich.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die Umsetzung dieses Abkommens hat nämlich Auswirkungen auf die Ausstellung und Verlängerung der Ausländerausweise für britische Bürgerinnen und Bürger und ihre Familienangehörigen, auf die dafür von den Kantonen erhobenen Gebühren und auf die erforderlichen Anpassungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).

Je nach Szenario – geordneter oder ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – treten diese Änderungen zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt in Kraft:

– Wenn am 29. März 2019 kein Austrittsabkommen besteht und das Austrittsdatum nicht verlängert wird, erhalten britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen bei der Verlängerung ihrer Bewilligung oder bei einer Änderung ihres Status einen biometrischen Ausländerausweis. Die von den Kantonen erhobenen Gebühren sind anzupassen, um die Kosten zu decken. Der Übergang vom Ausländerausweis in Papierform zum biometrischen Ausweis sowie die Änderung des Status von britischen Staatsangehörigen, die zu Drittstaatsangehörigen mit Rechten gestützt auf das FZA werden, bringen Änderungen im ZEMIS-System und beim Meldeverfahren mit sich.

Die bei diesem Szenario vorgenommenen Änderungen werden mit Dringlichkeit eingeführt und beschränken sich auf das Minimum. Es ist nicht auszuschliessen, dass später weitere Änderungen im ZEMIS-System vorgenommen werden müssen für eine bessere Umsetzung des vorliegenden Abkommens.

– Wenn ein Austrittsabkommen besteht, sind vor Beendigung der Übergangsphase keine Änderungen vorzusehen. Die nötigen Anpassungen sind erst mit Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam.

Die Umsetzung dieses Abkommens hat keine Auswirkungen im Bereich der Sozialversicherungen. Es verursacht in diesem Bereich weder zusätzliche Kosten noch einen Mehraufwand beim Personal.

Insgesamt wirken sich lediglich die ZEMIS-Anpassungen, die auch das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit umfassen, in finanzieller Hinsicht auf den Bund aus. Diese Auswirkungen auf den Bund sind gering, weshalb der zusätzliche Aufwand im Rahmen der eingestellten Mittel aufgefangen werden kann.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

In Bezug auf die Regelung der erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften von Personen, die bereits in den Genuss des FZA kommen, wenden die Kantone das bestehende Verfahren zur Bearbeitung der Gesuche weiter an. Die grösste Schwierigkeit für die Kantone wird sein, zwischen den verschiedenen Kategorien von britischen Staatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten, und ihren jeweiligen Rechten zu unterscheiden.

Die Gruppe der Personen, die von den Bestimmungen dieses Vertrags profitieren können, ist definiert und beschränkt. Vom Abkommen erfasst werden ausschliesslich schweizerische und britische Staatsangehörige, die vor dessen Wegfall vom FZA Gebrauch gemacht haben. Dies führt dazu, dass in der Schweiz künftig zwei Gruppen von britischen Staatsangehörigen leben werden: jene, die über die Bestimmungen des FZA eingewandert sind, als es zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich noch zur Anwendung kam, und jene, die nach dem Wegfall des FZA in die Schweiz einwandern.

Die Herausforderung wird sein, diese beiden Gruppen für alle Vollzugsbehörden klar abzugrenzen. Dies betrifft nicht nur die kantonalen Migrationsbehörden, sondern auch die Vollzugsstellen im Bereich der sozialen Sicherheit, die nicht über dieselben Möglichkeiten zur Überprüfung des Rechtsanspruchs einer bestimmten Person verfügen wie die Migrationsbehörden. Grundsätzlich kennen die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone diese Situation. So haben sie im Verlauf der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeit und ihrer Ausweitung auf neue EU-Mitglieder Erfahrungen sammeln können bei der Unterscheidung von verschiedenen Rechtsgrundlagen und Ansprüchen innerhalb derselben Gruppe von gleichen Staatsangehörigen. Diese Unterscheidung ist mit einem Zusatzaufwand verbunden. Es liegt jedoch eine etwas andere Konstellation im Rahmen des Brexit vor – ist es doch das erste Mal, dass ein Mitglied-