Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten
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Der Erwerb von Immobilien durch britische Staatsangehörige wird im Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) geregelt.
Kapitel 4 Dienstleistungserbringende
Art. 23 Rechte der Dienstleistungserbringenden
Abs. 1
Artikel 23 regelt unter anderem die erworbenen Ansprüche in Bezug auf die Dienstleistungserbringung durch selbstständig oder unselbstständig erwerbende Personen («90-Tage-Regel»). Die Rechtssicherheit ist zu gewährleisten. Das heisst, für bestehende Vertragsbeziehungen zwischen Dienstleistungserbringenden und Kunden aus der Schweiz und aus dem Vereinigten Königreich und umgekehrt sind die entsprechenden Pflichten des FZA beizubehalten, und dies während eines Zeitraums von fünf Jahren (Abs. 1 Bst. ii). Die Erbringung einer Dienstleistung nach dem Stichtag setzt voraus, dass vor dem Ende des Stichtags ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde (i).
Abs. 2
Nach diesem Zeitraum entscheidet der Gemischte Ausschuss, ob die erworbenen Ansprüche um weitere fünf Jahre verlängert werden können, sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen.
Abs. 3
Wenn die Schweiz und das Vereinigte Königreich ein Abkommen zum gleichen Gegenstand abschliessen, so ersetzt dieses neue Abkommen – gemäss den Rechten und Pflichten aus dem WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen – auf jeden Fall das vorliegende Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger.
Abs. 4
In Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen bezweckt Absatz 4, im Rahmen der Dienstleistungserbringung in reglementierten Berufen den Geltungsbereich dieses Abkommens gegenüber dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu beschränken. Er soll sicherstellen, dass nur die im Vereinigten Königreich und in der Schweiz niedergelassenen Dienstleistungserbringenden betroffen sind. Britische Staatsangehörige könnten nämlich in einem EU-Staat niedergelassen sein, wenn sie Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. In einem solchen Fall ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU anwendbar, und nicht das vorliegende Abkommen. Ausserdem sieht dieser Absatz vor, dass nur die schweizerischen und britischen Behörden für die Aufsicht über Dienstleistungserbringende zuständig sind.
In Bezug auf die Koordinierung der sozialen Sicherheit legt Absatz 4 fest, dass für Dienstleistungserbringende, die die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, die Koordinierungsregeln der sozialen Sicherheit nach dem FZA gelten.
Abs. 5 und 6
Dienstleistungserbringende unterliegen den Bedingungen in Bezug auf das Recht zur Einreise und Ausreise nach Artikel 13 und den Bedingungen von Artikel 17 (Vorbehalt der öffentlichen Ordnung).
So wie das FZA, steht dieser Artikel unter anderem nicht der Anwendbarkeit des Entsendegesetzes (SR 823.20) und den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (SR 823.11) entgegen.
Art. 24 Ausstellung eines Dokuments über die Rechte von Dienstleistungserbringenden
Das Abkommen sieht in Artikel 24 die Möglichkeit vor, dass auch Dienstleistungserbringende ein Dokument beantragen müssen, das die Rechte aus diesem Abkommen bescheinigt. In der Schweiz werden britische Dienstleistungserbringende weiterhin das Online-Meldeverfahren benutzen, um Dienstleistungen in der Schweiz erbringen zu können. Die bereits in der Schweiz geltenden Meldevorschriften (z. B. die «8-Tage-Regel» gemäss Entsendegesetz) müssen weiterhin eingehalten werden. Im Gegensatz zu Dienstleistungserbringenden aus der EU/EFTA kann die Schweiz die Benutzung des Meldeverfahrens für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich und für selbstständige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs neu verpflichtend ausgestalten, um den Rechtsanspruch zu belegen (konstitutiver Charakter).
3.3 TEIL DREI – KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
Teil drei bezweckt den Schutz der Ansprüche aus Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der ab dem Stichtag zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar ist.
Er legt die Koordinierungsregeln der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fest, die zum Schutz der erworbenen Ansprüche weiterhin anwendbar sind.