Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

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Art. 26a Abgedeckte Sonderfälle

Personen, die sich am Stichtag nicht oder nicht mehr in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, profitieren von der Beibehaltung gewisser Rechte nach diesem Artikel. Diese Personen sind nicht berechtigt, im anderen Staat gestützt auf das vorliegende Abkommen zu wohnen oder zu arbeiten.

Abs. 1

Absatz 1 Buchstabe a schützt schweizerische und britische Staatsangehörige, die Rechte erworben haben, weil sie vor dem Stichtag Versicherungszeiten im anderen Staat zurückgelegt haben. Es geht vor allem darum, die vor und nach dem Stichtag zurückgelegten Versicherungszeiten anzuerkennen, damit eine künftige Rente gewährt wird.

Die Buchstaben b und c von Absatz 1 behalten die Koordinierung im Bereich der Krankenversicherung bei für Personen, die vor dem Stichtag die Genehmigung für eine Behandlung im anderen Staat erhalten haben oder die sich am Stichtag vorübergehend im anderen Staat aufhalten, beispielsweise Touristen.

Buchstabe d behält den Anspruch auf Familienleistungen bei für Personen, die sich nicht selber in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, die aber am Stichtag den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen und Kinder haben, die im anderen Staat wohnen.

Gemäss Buchstabe e sind für im Ausland lebende Personen, die am Stichtag Rechte als Familienangehörige haben, beispielsweise abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit, die Koordinierungsregeln weiterhin anwendbar.

Abs. 2

Nach Absatz 2 gelten die Koordinierungsregeln für die Krankenversicherung für Personen, die eine Leistung in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a erhalten. Dies sind im Wesentlichen Personen, die eine Rente erhalten aufgrund von Versicherungszeiten, die im anderen Staat zurückgelegt wurden. Ebenso dürfen diese Personen Familienleistungen exportieren.

Art. 26b Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Im Bereich der sozialen Sicherheit sieht das FZA eine multilaterale Koordinierung vor, die alle Mitgliedstaaten der EU umfasst und alle Bürgerinnen und Bürger der EU betrifft.

Staatsangehörige der EU können sich somit in einer grenzüberschreitenden Situation mit der Schweiz und dem Vereinigten Königreich befinden oder Rechte im Zusammenhang mit diesen beiden Staaten erworben haben. Auch diese Rechte sind so weit wie möglich zu schützen.

Dieser Artikel sieht somit vor, den Teil drei des vorliegenden Abkommens auf Staatsangehörige der EU anzuwenden, sofern das Vereinigte Königreich und die EU ein Austrittsabkommen abgeschlossen haben.

Damit dieser Schutz möglichst umfassend ist, muss die EU ebenfalls einbezogen werden. Sie muss einerseits die Schweizer Staatsangehörigen in ihre Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich und andererseits die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs in ihre Beziehungen mit der Schweiz einbinden (Triangulation). Dieser Artikel sieht deshalb vor, dass die EU entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich einerseits und der Schweiz andererseits abschliesst. Der gleiche Artikel wird mutatis mutandis in das Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU aufgenommen, um Schweizer Staatsangehörige zu schützen.

Es ist jedoch zu betonen, dass diese Lösung die bestehende multilaterale Beziehung gestützt auf das FZA nicht vollständig ersetzt. Sie bietet keinen umfassenden Schutz der Rechte von Personen, die sich in einer Situation befinden, die gleichzeitig die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die EU betrifft.

Art. 26c Anwendung von Teil Drei, wenn kein Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und

dem Vereinigten Königreich besteht

Besteht kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU, so gilt Teil drei des vorliegenden Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz nur soweit dies für die Zwecke dieses Abkommens möglich und erforderlich ist. Durch diese Bestimmung sind die erworbenen Ansprüche in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz bei einem «No Deal»-Szenario geschützt.

Art. 27 Rückerstattung, Rückforderung und Verrechnung

Die Regeln betreffend die Rückerstattung, die Rückforderung und die Verrechnung von Forderungen werden beibehalten für Ereignisse, die vor dem Stichtag aufgetreten sind, und zwar auch für Personen, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 25 fallen. Ereignisse, die nach dem Stichtag auftreten, sind jedoch nur geschützt, wenn sie sich auf Personen beziehen, die unter Artikel 25 fallen.