Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

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Art. 18 Verbundene Rechte

Das Abkommen übernimmt die den Familienangehörigen verliehenen Rechte nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 Anhang I FZA.

Art. 19 Rechte von Arbeitnehmenden und Selbstständigen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, und ihrer Familienangehörigen

Abs. 1

Das Abkommen übernimmt den Grundsatz der beruflichen und geografischen Mobilität sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung nach den Artikeln 8 und 9 Anhang I FZA für Arbeitnehmende und nach den Artikeln 14 und 15 Anhang I FZA für Selbstständige.

Da beide Vertragsparteien Änderungen oder Einschränkungen im Vergleich zum FZA ablehnten, wurde auf eine Aufzählung der FZA-Rechte unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss den Artikeln 9 und 15 Anhang I FZA verzichtet. Die Rechte beziehen sich auf Bedingungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung, beispielsweise die Entlohnung, und im Fall von Arbeitslosigkeit auf die berufliche Wiedereingliederung. In diesem Bereich dürfen britische und schweizerische Staatsangehörige unter diesem Abkommen nicht anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmende. Auch was steuerliche und soziale Vergünstigungen angeht, darf keine Diskriminierung zwischen Personen, die unter dieses Abkommen fallen, und inländischen Arbeitnehmenden und Selbstständigen vorliegen.

Abs. 2

Familienangehörige von Arbeitnehmenden und Selbstständigen werden durch dieses Abkommen im selben Mass wie unter dem FZA geschützt.

Kapitel 2 – Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Art. 20 Rechte und Beschränkung der Rechte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

Als Arbeitnehmende oder Selbstständige haben Grenzgängerinnen und Grenzgänger das gleiche Recht auf berufliche und geografische Mobilität (Art. 8 und 14 Anhang I FZA) und auf Gleichbehandlung (Art. 9 und 15 Anhang I FZA).

Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben das Recht zur Einreise und Ausreise nach Artikel 13 des vorliegenden Abkommens. Ihre Rechte können nach Artikel 17 beschränkt werden.

Art. 21 Ausstellung eines Dokuments über die Rechte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

Nach Absatz 1 können die Beschäftigungsstaaten von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verlangen, dass diese ein Dokument beantragen, das die Rechte gestützt auf dieses Abkommen bescheinigt.

Die Schweiz wird weiterhin und gemäss der üblichen Praxis verlangen, dass britische Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung beantragen. Diese Bewilligung ist in der ganzen Schweiz gültig.

Kapitel 3 Immobilien

Art. 22 Erwerb und Beibehaltung von Immobilien

Abs. 1

Schweizerische und britische Staatsangehörige, die von diesem Abkommen profitieren, sollen weiterhin die vor dem Wegfall des FZA erworbenen Immobilien behalten können. Sie müssen diese auch nicht veräussern, wenn sie die Schweiz wieder verlassen. Es gibt diesbezüglich keine Veränderungen zu den aktuellen Bestimmungen des FZA (Art. 25 Anhang I FZA).

Abs. 2

Von diesem Abkommen erfasste Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz können nach dem Wegfall des FZA gemäss denselben Regeln eine Immobilie erwerben, sofern das Aufenthaltsrecht weiterhin besteht. Darunter fallen sowohl Personen mit Erwerbstätigkeit als auch Personen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Diese anwendbaren Regeln sollen weiterhin dieselben sein wie für inländische Personen. Absatz 2 präzisiert in diesem Zusammenhang, dass zum Erwerbszeitpunkt der Immobilie das Aufenthaltsrecht weiterhin bestehen und die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat haben muss.

Abs. 3

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihren Hauptwohnsitz per Definition nicht im Beschäftigungsstaat haben, können weiterhin innerhalb der Beschränkungen von Artikel 25 Absatz 3 Anhang I des FZA eine Immobilie erwerben. Erfüllen sie die Bestimmungen dieses Abkommens, so können sie eine für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienende Immobilie und eine Zweitwohnung gemäss den gleichen Rechten wie Inländerinnen und Inländer erwerben.