Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sein, es darf kein Widerrufsgrund nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen, und sie müssen integriert sein.

Britische Staatsangehörige, die sich auf dieses Abkommen berufen können, haben nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-

18

bewilligung (vgl. Ziff. 3.4.3.3 der Weisungen AIG ), wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 34 Absatz 2 AIG erfüllen. Hingegen müssen britische Staatsangehörige, die sich nicht darauf berufen können, mindestens zehn Jahre in der Schweiz gelebt haben.

Abs. 2

Dieser Absatz stützt sich auf die Regelung von Artikel 61 Absatz 2 AIG, um die Aufrechterhaltung des Daueraufenthaltsstatus bei einem Auslandaufenthalt von bis zu vier Jahren festzulegen.

Abs. 3

Um der schweizerischen Gesetzgebung zu entsprechen, sieht Absatz 3 vor, dass die Parteien für die Aufrechterhaltung des Daueraufenthaltsstatus ein Gesuch der betreffenden Person verlangen können.

Art. 15 Aufenthaltsstatus und Statuswechsel

Der Statuswechsel wird schweizerischen und britischen Staatsangehörigen zuerkannt, die sich auf einen originären Aufenthaltsanspruch unter dem FZA berufen können, der durch dieses Abkommen gewährleistet ist.

Diese Personen müssen dazu jedoch die Bestimmungen für die jeweilige Aufenthaltskategorie erfüllen. Dies betrifft demnach Personen mit einem bereits erworbenen Aufenthaltsrecht.

Hingegen können Familienangehörige von schweizerischen oder britischen Staatsangehörigen, die einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch erworben haben (Familiennachzug), keine Personen nach Artikel 10 Absätze a und b, das heisst Personen mit einem originären Aufenthaltsanspruch werden. Das Recht, um Familiennachzug zu ersuchen, beschränkt sich somit auf Personen, die ein originäres Aufenthaltsrecht besitzen.

Art. 16 Ausstellen von Aufenthaltsdokumenten

Unter dem FZA stellte das Vereinigte Königreich für Schweizer Staatsangehörige keine Aufenthaltsdokumente aus, die das Recht zur Einreise, zum Aufenthalt oder zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit bescheinigen (vgl. hierzu die Erläuterung zu Art. 21). Zudem benötigen Dienstleistungserbringende kein Dokument für Aufenthalte von weniger als 90 Tagen (vgl. hierzu die Erläuterung zu Art. 24).

Mit dem EU-Austritt beabsichtigt das Vereinigte Königreich, ein zentrales Migrationsregister aufzubauen. Dieser Artikel soll das Verfahren festlegen, das für Schweizer Staatsangehörige im Rahmen des neuen Systems zur Registrierung von Ausländerinnen und Ausländern im Vereinigten Königreich gilt, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dieses Verfahren ist zwingend anzuwenden für alle Staatsangehörigen der EU, des EWR und der Schweiz, unabhängig davon, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Damit soll geprüft werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und dem Wegfall des FZA Anspruch auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat.

Der Aufnahmestaat kann beschliessen, von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen einen neuen Antrag nach den Bedingungen von Artikel 16 zu verlangen, damit sie ihre Ansprüche aus dem vorliegenden Abkommen geltend machen können. Das neue Registrierungsverfahren im Vereinigten Königreich bedeutet, dass die Bewilligungen nicht mehr einen deklaratorischen, sondern einen konstitutiven Charakter haben. Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich, die binnen der vorgeschriebenen Frist keinen neuen Aufenthaltsstatus beantragt haben, halten sich danach ohne Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich auf.

Abs. 1

Die Absätze 1–3 betreffen nur das Vereinigte Königreich. Nach Abschluss des Verfahrens erhält die antragstellende Person ein Dokument, das ihren Aufenthaltsstatus nachweist (Bst. a). Buchstabe c sieht zwei Situationen vor, in denen die in Buchstabe b genannten Fristen um ein Jahr verlängert werden können: Wenn technische Probleme (i) das Registrierungsverfahren verunmöglichen oder wenn der Gemischte Ausschuss beschliesst, dass berechtigte Gründe für eine Fristverlängerung bestehen (ii). Dies kann beispielsweise ein Problem sein, das eine bestimmte Personengruppe betrifft und das die fristgerechte Einreichung des Antrags verunmöglicht.

Buchstabe d ist bei Nichteinhaltung der Fristen anwendbar. Die zuständigen Behörden beurteilen die Umstände, die zum verspäteten Antrag geführt haben. Der Zweck besteht nicht darin, Personen vom neuen

18 www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich