Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten
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die Schweiz rechtzeitig, welche Massnahmen in Betracht zu ziehen sind, um sich angemessen auf die Einführung solcher neuen Bestimmungen vorzubereiten.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 TEIL EINS – GRUNDBESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziel
Das FZA ist zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der EU nicht mehr anwendbar. Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger soll diese Rechtsgrundlage soweit wie möglich ersetzen. Das vorliegende Abkommen bezieht sich ausdrücklich auf Artikel 23 FZA. Es befasst sich mit den nach dem FZA (einschliesslich seiner drei Anhänge) erworbenen Ansprüchen und regelt die Anwartschaften von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen.
Das Abkommen regelt auch die von EU-Staatsangehörigen erworbenen Ansprüche in Bezug auf die Koordi-
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nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Durch diese Definition des Stichtags (Bst. b) wird die nötige Flexibilität sichergestellt, da zum Zeitpunkt des Verhandlungsabschlusses noch ungewiss war, wann das Vereinigte Königreich aus der EU austritt, ob eine Übergangsphase zustande kommt und wie lange diese genau dauern wird. Dadurch musste der Stichtag so festgelegt werden, dass er in allen Szenarien Anwendung findet.
Bst. c
Die Übergangszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens des Austrittsabkommens bis zum 31. Dezember 2020. Diese Übergangszeit gilt nur bei einem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU.
Bst. d
Keine Änderungen in Bezug auf die Definition des Begriffs «britische Staatsangehörige», wie sie im FZA angewendet wird.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Artikel befasst sich mit dem geografischen Geltungsbereich des Abkommens. Dieser umfasst das Hoheitsgebiet der Schweiz und dasjenige des Vereinigten Königreichs, einschliesslich Gibraltar. Das Abkommen ist somit weder auf die britischen Überseegebiete noch auf die Kronbesitzungen der britischen Krone anwendbar.
Art. 4 Methoden und Grundsätze betreffend die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung die-
ses Abkommens
Abs. 1
In der Schweiz ist das Abkommen Bestandteil des innerstaatlichen Rechts (monistisches System; vgl. Ziff. 2). Im Vereinigten Königreich muss das Abkommen hingegen in die nationale Gesetzgebung überführt werden, bevor es anwendbar ist (dualistisches System). Die Formulierung von Absatz 1 trägt diesen unterschiedlichen Rechtssystemen Rechnung; letztlich müssen die Ansprüche gewährleistet sein.
Abs. 2
Die unter dem FZA erworbenen und vom Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger garantierten Ansprüche sind zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind. Diese Rechte können gemäss den Artikeln 16 Absätze 5 und 17 des Abkommens eingeschränkt werden.
Abs. 3
Dieser Absatz bezieht sich auf Artikel 12 FZA, wonach das innerstaatliche Recht günstigere Bestimmungen vorsehen kann. Für britische Staatsangehörige unter diesem Abkommen werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) und von dessen Ausführungserlassen subsidiär angewendet. Das AIG gilt für sie, wenn es eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht und im FZA und seinen Protokollen keine abweichende Regelung besteht. Ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens bleibt das AIG jedoch auf britische Staatsangehörige anwendbar,
17 Sofern das Vereinigte Königreich und die EU eine Einigung erzielen.