Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

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3.2 TEIL ZWEI – RECHTE BETREFFEND ANHANG I

Titel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Begriffsbestimmungen

Bst. b

Nach dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen nur schweizerische und britische Staatsangehörige unter den Begriff des Grenzgängers. Staatsangehörige der EU, die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz leben und im anderen Vertragsstaat arbeiten, können sich nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs weder auf das FZA noch auf das vorliegende Abkommen berufen.

Art. 10 Persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Artikels legen den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fest. Diese gelten für das gesamte Abkommen. Die Bestimmungen der Artikel 25, 26a und 29 legen den persönlichen Geltungsbereich der Teile Drei (soziale Sicherheit) und Vier (Berufsqualifikationen) fest.

Bst. e

i) Hier geht es um Familienangehörige, die vor dem Stichtag im Rahmen des Familiennachzugs nach den Bestimmungen des FZA eingereist sind (Art. 3 Anhang I FZA). Diese Personen behalten ihre Ansprüche, sofern sie sich nach dem Stichtag weiter im Aufnahmestaat aufhalten und die Voraussetzungen des FZA erfüllen. Für diese Personen ist der Familiennachzug im FZA geregelt und durch das vorliegende Abkommen gewährleistet.

ii) Hier geht es um Familienangehörige nach Artikel 3 Absatz 2 Anhang I FZA; das heisst der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Für diese Personen ist der Familiennachzug im vorliegenden Abkommen geregelt, da sie Familienangehörige nach dem FZA vor dem Stichtag sind, aber das Gesuch um Familiennachzug nach dem Stichtag gestellt wird.

iii) Der Familiennachzug dieser Personen ist im vorliegenden Abkommen geregelt, da er nach dem Stichtag erfolgt.

iv) Das vorliegende Abkommen sieht für den Nachzug des künftigen Ehegatten eine Übergangszeit von fünf Jahren nach dem Stichtag vor. Nach diesem Zeitraum erfolgt der Familiennachzug nach den Regeln im innerstaatlichen Recht der Schweiz und des Vereinigten Königreichs (vgl. Ziff. 1.4).

Die Absätze 2 und 3 regeln den Nachzug der übrigen Familienmitglieder im Rahmen der erleichterten Zulassung (Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA), beispielsweise Tanten und Onkel oder Nichten und Neffen. Die erleichterte Zulassung wird gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der geltenden Praxis gewährt.

Art. 11 Fortbestand des Aufenthalts

Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheiten berühren nicht die Gültigkeit des Aufenthalts.

Im Rahmen des Verbleiberechts, so wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 festgehalten ist, kann die Person den Wohnsitzstaat maximal für drei Monate pro Jahr verlassen, bevor das Aufenthaltsrecht erlischt.

Titel 2 – Rechte und Pflichten

Kapitel 1 – Aufenthaltsrechte, Aufenthaltsdokumente

Art. 12 Aufenthaltsrechte

Die Aufenthaltsrechte sind analog den geltenden Bestimmungen des Anhangs I FZA ausgestaltet.

Abs. 1

Dieser Absatz betrifft alle Personenkategorien, bei welchen ein originärer Rechtsanspruch auf Aufenthalt unter dem FZA besteht: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 2 Anhang I FZA), Unselbstständigerwerbende (Art. 6 Anhang I FZA), Selbstständigerwerbende (Art. 12 Anhang I FZA), Personen mit einem Verbleiberecht (Art. 4 Anhang I FZA) sowie Personen ohne Erwerbstätigkeit (Art. 24 Anhang I FZA). Die Artikel 10 und 16 Anhang I FZA erlauben eine Beschränkung der Personen mit Erwerbstätigkeit in den Bereichen der öffentlichen Verwaltung (z. B. Zulassung zum diplomatischen Dienst), sofern diese die Ausübung von hoheitlichen Befugnissen umfasst.