Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

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gen-Format. Die entsprechende Verordnung sieht vor, dass dieser Ausweis biometrische

15. bis bis Merkmale enthalten muss Artikel 71d wird deshalb mit den neuen Absätzen 1 , 5 und 5terergänzt. Damit wird einerseits der Notwendigkeit eines biometrischen Ausweises gestützt auf die Schengen-Bestimmungen entsprochen. Andererseits liefern die beiden Absätze 1bisund 5bisdie Grundlage, biometrische Ausweise mit einem Vermerk in Bezug auf das Abkommen zu den wohlerworbenen Rechten auszustellen. Damit wird auch Artikel 16 des Abkommens zu den erworbenen Rechten umgesetzt, gemäss welchem ein neu ausgestelltes Aufenthaltsdokument die Erklärung beinhalten muss, dass der Ausweis gestützt auf dieses Abkommen ausgestellt worden ist. Damit kann unterschieden werden zwischen UK-Bürgern, welche sich auf das Abkommen berufen können, und solchen, die neu einreisen. Schliesslich regelt Absatz 5terwas auf den Ausweisen von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von UK-Staatsangehörigen festgehalten wird, falls der UK-Staatsangehörige verstirbt, der Ausweis jedoch gestützt auf das Abkommen über die erworbenen Rechte erstellt wurde.

 Artikel 82c: Meldepflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung. Artikel 82c wird auf Grund der Lesbarkeit umgestellt. In Absatz 1 wird der Anleitungssatz angepasst. Der Verweis auf die Staatsangehörigkeit der zu meldenden Ausländerinnen und Ausländer wird gestrichen und einen Verweis auf den neuen Absatz 1bisvorgenommen. Im neuen Absatz 1biswerden im Buchstabe a die EU/EFTA-Staatsangehörigen erwähnt, im Buchstabe b die UK-Bürger, die vom Abkommen über die erworbenen Rechte erfasst werden. Damit wird den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung ermöglicht, Daten zu Personen, welche sich auf das oben erwähnte Abkommen stützten, den kantonalen Migrationsämtern zu melden.

 Artikel 91d: Übergangsbestimmungen betreffend die Änderung vom 22. März 2019. Mit Artikel 91d wird eine neue Übergangsbestimmung geschaffen. Diese soll es UK-Bürgerinnen und Bürgern, die zum Zeitpunkt des Brexits bereits über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und somit über einen nicht biometrischen Ausweis verfügen, erlauben, den Ausweis bis zum Ablauf seiner Gültigkeit zu behalten. Sind ausweiserelevante Mutationen vorzunehmen, wie beispielsweise. bei einem Kantonswechsel, ist das Erstellen eines neuen nicht biometrischen Ausweises nicht mehr möglich. In einem solchen Fall ist neu ein biometrischer Ausweis zu erstellen, auch wenn der nicht biometrische Ausweis weiterhin gültig wäre. Diese Übergangsfrist soll zudem unter Vorbehalt des Schengen-Assoziierungsabkommens gelten.

- Die Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR 142.203)

gilt sinngemäss für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die gestützt auf das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ein nach dem FZA erworbenes Recht oder eine Anwartschaft geltend machen. Da UK-Staatsangehörige neu Angehörige eines Drittstaates sind, können diese nicht in einer Verordnung geregelt werden, in der es dem Titel nach nur um EU und EFTA geht. Der Titel der Verordnung über den freien Personenverkehr muss deswegen angepasst werden. Die Präambel dieser Verordnung sowie die Artikel 1 und 2 zum Geltungsbereich sind in diesem Sinn zu ändern. Gleichzeitig wird ein Negativkatalog von VEP-Artikeln erstellt, welche auf UK-Bürger nicht anwendbar sind.

- In der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (GebV-AIG; SR 142.209) ist im Geltungsbereich (Art. 1) ebenfalls ein Verweis auf das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger erforderlich.

- Die Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) muss aufgrund des neuen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bei den Begriffen mit diesem Abkommen ergänzt werden, damit Daten, die gestützt auf dieses Abkommen bearbeitet werden, im ZEMIS erfasst werden können (Art. 2).

Die geänderten Bestimmungen der VZAE, der VEP, der GebV-AIG sowie der ZEMIS-Verordnung werden ab dem 30. März 2019 («Cliff edge»-Szenario) wirksam resp. am Tag, an dem aufgrund des Austritts des Ver-

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einigten Königreichs aus der EU das FZA im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr gilt.

Und schliesslich lässt das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit, später strengere Bestimmungen zu den nationalen Personalausweisen für die Einreise in und die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet einzuführen (Art. 13 Abs. 1). Gegebenenfalls prüft

15 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, SR 0.362.380.043.

16 SR 0.142.112.681