Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 28 Anpassung von Rechtsakten der EU
Die Parteien vereinbaren, untereinander das Koordinierungsrecht der EU anzuwenden, wie es am Stichtag im FZA enthalten ist.
Ein optimales Funktionieren der Koordinierungsregeln bedingt jedoch, dass alle Parteien die gleichen Regeln anwenden. Da die EU, das Vereinigte Königreich und die Schweiz weiterhin miteinander verbunden sind (Art. 26b), ist vorzusehen, dass die Anpassungen der europäischen Rechtsvorschriften, zu deren Übernahme sich die Schweiz und das Vereinigte Königreich in ihren jeweiligen Abkommen mit der EU verpflichtet haben, ebenfalls in das vorliegende Abkommen übernommen werden können (Verordnungsänderungen, neue Beschlüsse und Empfehlungen).
Der gemäss dem vorliegenden Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ist für diese Anpassungen zuständig. Ein Anhang zum Abkommen führt die anwendbaren Rechtsakte der EU auf.
Bei substanziellen Änderungen des EU-Rechts sieht Absatz 2 eine spezifische Prüfung der Auswirkungen der neuen Regeln auf die beiden Parteien vor.
Die für die Schweiz und das Vereinigte Königreich massgebenden Anpassungen der EU-Verordnungen (gemäss den Anhängen zu den Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009) sind ebenfalls in einem Anhang zum vorliegenden Abkommen aufgeführt (Absatz 3).
Art. 28a Anpassung von Rechtsakten der EU wenn kein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich besteht
Auch wenn kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU besteht, können die Änderungen der Koordinierungsregeln nach dem gleichen Mechanismus gemäss den jeweiligen Umständen übernommen werden: vorgängige Übernahme im FZA, Entscheid des Gemischten Ausschusses.
Art. 28b Revisionsklausel wenn kein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich besteht
Die Anwendung der Koordinierungsregeln der EU zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ungeachtet eines Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU könnte sich in der Praxis als kompliziert, unbefriedigend oder von den Parteien nicht mehr erwünscht erweisen.
Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, dass die Schweiz und das Vereinigte Königreich nach einem Jahr überprüfen, ob die angewandten Regeln angemessen sind, und diese allenfalls ändern können.
3.4 TEIL VIER – GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
Teil Vier bezweckt den Schutz der erworbenen Ansprüche und der Anwartschaften, die sich aus Anhang III des FZA betreffend die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen ergeben; dieser ist ab dem Stichtag zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar.
Der Text stützt sich auf das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Abkommen und geht in Bezug auf die Anwartschaften über dieses hinaus. Er bildet gewisse Bestimmungen nach und passt sie an den zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bestehenden Kontext an. So übernimmt die Schweiz nicht alle Spezialweisungen der EU im Zusammenhang mit der Anerkennung von Qualifikationen. Das Vereinigte Königreich hat sich bei der Formulierung der Artikel sehr vorsichtig gezeigt und einen Wortlaut gewünscht, der dem Originaltext des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich möglichst nahe kommt. Davon ausgenommen wurden die Anwartschaften, für die eine grosszügige Lösung ausgehandelt wurde.
Im Wesentlichen sind die erworbenen Ansprüche gewährleistet. Schweizerische und britische Staatsangehörige haben vier Jahre Zeit, um ihre Anwartschaften zu sichern.
Art. 29 Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Artikel regelt den persönlichen Geltungsbereich des Teils betreffend die Anerkennung von Qualifikationen. Dieser wird in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 10 des Abkommens erweitert, da der Wohnsitz der schweizerischen und britischen Staatsangehörigen kein Kriterium ist. Der Geltungsbereich wird nicht auf EU-Bürgerinnen und -Bürger erweitert, die in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eine Qualifikation bzw. eine Anerkennung erhalten haben. Diese fallen nämlich grösstenteils unter das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Abkommen.
Art. 30 Anerkannte Berufsqualifikationen
Die Gültigkeit aller Anerkennungen durch das Vereinigte Königreich oder die Schweiz vor dem tatsächlichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist gewährleistet. Dies gilt auch für Anerkennungen oder