Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 26 Seiten

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erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und weicht vom FZA ab:

– Nachzug des Ehegatten nach dem Stichtag (vgl. Erläuterung zu Art. 10);

– Daueraufenthaltsstatus (vgl. Erläuterung zu Art. 14);

– Anspruch auf Nachzug von Familienangehörigen (vgl. Erläuterung zu Art. 15);

– Deklaratorischer Charakter der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Erläuterung zu Art. 16);

– Öffentliche Ordnung (Einführung einer systematischen Überprüfung des Strafregisters und Beschränkung des Aufenthaltsrechts nach innerstaatlichem Recht; vgl. Erläuterung zu Art. 16 und 17);

– Dienstleistungserbringung (Einführung einer zeitlichen Begrenzung und Erfordernis eines schriftlichen Vertrags; vgl. Erläuterung zu Art. 23).

In Bezug auf Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) sollte in erster Linie sichergestellt werden, dass die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften gleichermassen geschützt sind wie im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU: Der Verweis auf das im FZA verankerte Koordinierungsrecht der EU wird im vorliegenden Abkommen beibehalten, wobei der Wortlaut des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich übernommen wird. Die Spezifitäten des FZA, die sich aus der schweizerischen Gesetzgebung ergeben, wurden allesamt beibehalten.

In Bezug auf Anhang III des FZA betreffend die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen bleiben

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die Anerkennungsentscheide gemäss Anhang III FZA, die eine schweizerische oder britische Behörde vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erlassen hat, gültig. Nach dem Austritt können schweizerische und britische Staatsangehörige während einer Übergangszeit von vier Jahren einen Anerkennungsentscheid beantragen (Schutz der Anwartschaften). Dieser Zeitraum trägt der durchschnittlichen Dauer einer Ausbildung Rechnung und begrenzt in zeitlicher Hinsicht die Anwendung eines Abkommens, das nicht mehr anwendbar ist. Nach diesen vier Jahren gelangt ohne ein Abkommen über die künftige Regelung das nationale Recht zur Anwendung.

1.4 Verhältnis zwischen dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

Inhaltlich lehnt sich das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger dem FZA (vgl. Ziff. 1.3.2), aber auch dem Austrittsabkommen an, damit Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich gegenüber EU-Staatsangehörigen nicht diskriminiert werden (vgl. Ziff. 1.1.2).

Dennoch bestehen einige Unterschiede zwischen dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und dem Austrittsabkommen:

– Erworbene Ansprüche (Art. 1 des Abkommens): Der in Artikel 23 FZA verwendete Begriff des erworbenen Anspruchs ist ein Konzept, für das es im europäischen Recht keine Entsprechung gibt. Dieses Konzept war deshalb Gegenstand von Verhandlungen, um dessen Wirkung und Auslegung zu bestimmen (vgl. Ziff. 1.2.)

– Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten durch den Gemischten Ausschuss (Art. 6 des Abkommens): Analog zum FZA haben sich die Schweiz und das Vereinigte Königreich auf die Schaffung eines bilateral zusammengesetzten Gemischten Ausschusses geeinigt. Der Gemischte Ausschuss ist beauftragt, für eine ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zu sorgen und bei Auslegungsfragen und Streitigkeiten zwischen den Parteien Lösungen zu finden. Der Gemischte Ausschuss trifft einvernehmliche Entscheide. Die Anrufung eines Gerichts mit abschliessender und verbindlicher Entscheid- und Weisungskompetenz betreffend Anwendung und Interpretation dieses Abkommens ist nicht vorgesehen, anders als dies das Austrittsabkommen zwischen London und Brüssel festlegt. Im Gegensatz zum Austrittsabkommen überwachen sowohl die Schweiz als auch das Vereinigte Königreich die korrekte Anwendung dieses Abkommens selbstständig. Für die Behandlung von Beschwerden sind die jeweils nationalen Gerichte zuständig.

– Möglichkeit zur Fristverlängerung des Registrierungsverfahrens (Art. 16 Abs. 1 Bst. c des Abkommens): Die EU hat den konstitutiven Charakter des Registrierungsverfahrens anerkannt. Im vorliegenden Abkommen können die Schweiz und das Vereinigte Königreich jedoch die Frist zur Registrierung der Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei um ein Jahr verlängern, wenn dies im Gemischten Ausschuss einvernehmlich entschieden wird. Diese Möglichkeit ist im Austrittsabkommen EU–UK nicht enthalten.

13 Unter einem Anerkennungsentscheid ist jedes Recht zu verstehen, das nach Anhang III zum FZA verliehen wurde. Dabei kann es sich um einen Anerkennungsentscheid im engeren Sinn handeln, aber auch beispielsweise um die Eintragung in einem Register oder eine Berufsausübungsbewilligung.