Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten
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4.5 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
Der Kanton Basel-Landschaft wünscht eine Frist für die Umsetzung.
Der Kanton St. Gallen beantragt, dass die Abläufe des Bundes an geeigneter Stelle zu definieren sind. Der Vollzug ist Aufgabe der Kantone. Für eine effiziente Abwicklung sind insbesondere auch die materiell bzw. sachlich zuständigen Ansprechpartner wichtig und daher zu bezeichnen. Für die Kantone ist es wichtig, dass sich der Bund so organisiert, dass sich das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) bzw. der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils entsprechend absprechen und die Erhebungen aus einer Hand direkt bei den jeweils bekannten, in der Sache zuständigen kantonalen Ansprechpersonen durchführen. Dies erleichtert die Arbeit des Kantons ganz wesentlich.
Gemäss SP braucht es eine einfache und klare Regelung der Zuständigkeiten. In der Nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen 2018–2022 erklärt der Bundesrat zwar das Bundesamt für Umwelt BAFU sowie das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL als zuständig, um die Versorgung sicherzustellen. Dies erscheint als sinnvoll. Unklar bleibt die Zuständigkeitsfrage, falls sich verschiedene Notlagen überlagern.
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Keine Bemerkungen
Art. 16 Inkrafttreten
Keine Bemerkungen