Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten
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notwendige schwere schweres Material wie Schnellkupplungsrohre, Notstromgruppen und Aufbereitungseinheiten. »
Der Kanton Zug möchte den Artikel wie folgt ändern: «Können die Mindestmengen nach Artikel 2 nicht anders sichergestellt werden, so betreiben sorgen die Kantone für die Einrichtung und den Betrieb regionaler Werkhöfe und beschaffen schweres sowie die Beschaffung von schwerem Material wie Schnellkupplungsrohren, Notstromgruppen und Aufbereitungseinheiten».
Aus Sicht von ewb und der WVRB AG ist es sachlich richtig, dass die Kantone für Notfallmaterial wie Notstromgruppen oder Aufbereitungsanlagen zuständig bleiben. Sie empfehlen zusätzlich, auch die Vorhaltung gewisser Treibstoffreserven in die Zuständigkeit der Kantone zu legen. Der länger dauernde Betrieb von Notstromgruppen ist von der Verfügbarkeit von Treibstoff (Diesel) abhängig. Und die Kantone bzw. deren Krisenstabsorganisationen haben besseren Zugriff auf Treibstoffvorräte privater oder staatlicher Organisationen (Armee) als beispielsweise die Trinkwasserversorgungen.
Das Labor Spiez und die KomABC empfehlen, den Artikel mit «Es ist vor schädlichen Einwirkungen wie Druck, Erschütterung, Wärme, radioaktivem Niederschlag und gefährlichen chemischen oder biologischen Agenzien zu schützen» zu ergänzen.
Art. 6 Überprüfung der Trinkwasserqualität
Gemäss den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Glarus und Thurgau ist unklar, ob das Trinkwasser im Sinne dieser Verordnung bereits bei Abgabe zwingend Trinkwasserqualität aufweisen muss. Falls dem so ist, ist ein Verweis auf die Lebensmittelgesetzgebung (LMG / TBDV) erforderlich.
Der Kanton Luzern beantragt, den Artikel zu ergänzen mit «Dazu sind präventive Massnahmen zu treffen, damit in Notlagen ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden können».
Die Kantone Schwyz und Zug beantragen den Artikel wie folgt zu ändern «Die Kantone unterstützen in schweren Mangellagen die zuständigen Trinkwasserversorgungen bei den Untersuchungen der Trinkwasserqualität». Gemäss Lebensmittelgesetz obliegt die Kontrolle der Wasserqualität den Verantwortlichen für die Trinkwasserversorgung.
Der Kanton Wallis schlägt vor, den Artikel wie folgt anzupassen: « Les cantons soutiennent les entreprises responsables d'approvisionnement en eau potable en cas de pénurie grave dans le domaine du contrôle de la qualité de l'eau potable ».
Gemäss SP sind die vorgesehenen Untersuchungen der Trinkwasserqualität ausdrücklich stets am neuesten Stand der Forschung auszurichten
4.3 3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen
Gemäss dem Kanton Luzern ist dieser Abschnitt zu ergänzen. Die Datenabgabe der Wasserversorgungen an den Kanton sind in einem vom Kanton festzulegenden Format zur Verfügung zu stellen. Dazu ist in der Verordnung eine Vorgabe vorzusehen, auf die sich der Kanton abstützen kann.
Art. 7 Grundsätze