Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten

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Die Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmen begrüsst insbesondere, dass

die neue Verordnung auf alle möglichen Bedrohungsszenarien ausgeweitet werden soll und dass technische Vorgaben gemacht werden, um die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Regionen erleichtern.

3.6.3 Rückmeldungen von weiteren Organisationen

Das Labor Spiez (Bundesamt für Bevölkerungsschutz, BABS) empfiehlt, die Verordnung mit einer Liste zu ergänzen, auf der die möglichen Risiken, Gefahren und Schäden aufgezählt werden.

Art. 6 der derzeit in Kraft stehenden Verordnung sieht vor, dass die Kantone die Abgabe der vom Bund gelieferten atom-chemischen Schutzausrüstung an das Personal, das Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt, koordinieren. Das LABOR SPIEZ empfiehlt in diesem Zusammenhang zu prüfen, um was für Schutzausrüstungen es sich genau handelt, wer diese beschafft (d.h. welches Bundesamt zuständig ist) und wie es um die Umsetzung des Artikels steht. Auf der Basis dieser Grundlage soll neu entschieden werden, ob diese Schutzausrüstung nach wie vor verteilt werden soll. Bei Bejahung dieser Frage muss der Artikel zwingend in die totalrevidierte Verordnung aufgenommen werden.

Die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (KomABC) begrüsst die Verordnungsrevision und die Verwendung des Begriffes der schweren Mangellage. Die KomABC empfiehlt, die totalrevidierte VTM zu ergänzen mit einem Artikel, der die betroffenen Bundesämter (BABS, NDB, BAFU, BAG) in die Pflicht nimmt, gemeinsam eine Wegleitung auszuarbeiten, in der beschrieben wird, mit welchen Szenarien geplant werden muss, um eine effektive Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (beispielsweise erzeugt durch eine bevölkerungsschutzrelevante Lage) garantieren zu können. Diese Wegleitung soll regelmässig überprüft bzw. aktualisiert werden.

4. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln und Kommentare zum entsprechenden erläuternden Bericht (Hinweis: Die Artikelbezeichnungen beziehen sich auf die Vernehmlassungsverordnung vom 15. Mai 2019)

4.1. 1. Abschnitt: Allgemein

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Kanton Aargau wünscht eine Ergänzung des Artikels mit «In dieser Verordnung bedeutet Trinkwasser das vom Wasserversorgungsbetrieb oder einer Katastrophenorganisation zu Lebensmittel- und Brauchwasserzwecken abgegebene Wasser».

Der Kanton Basel-Landschaft geht davon aus, dass mit «schwere Mangellage» Szenarien gemeint sind, bei denen die Trinkwasserversorgung ab öffentlichem Verteilnetz in einem grösseren Versorgungsgebiet während mehr als 3 Tagen unterbrochen ist. Unklar ist, wie gross ein solches Versorgungsgebiet ist und wie viele Personen wie lange betroffen sein müssen, damit eine schwere Mangellage vorliegt. Ein Hinweis in der Verordnung selbst oder zumindest im erläuternden Bericht wäre hilfreich. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Geltungsbereich in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich interpretiert wird. Der Zweck der Massnahmen gemäss Verordnungsentwurf müsste sein, dass die Versorgung