Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten
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Der Kanton Luzern erachtet die Bereithaltung von Merkblättern für die Bevölkerung nicht als ausreichend, die Informationskanäle sind den heutigen technischen Möglichkeiten anzupassen. Die Dokumentation soll ein Kommunikationskonzept für die Bevölkerung enthalten.
Der Kanton Solothurn beantragt, dass «Gemeinden, die von Dritten mit Trinkwasser versorgt werden (also Gemeinden ohne eigene Wasserbeschaffung), aber über eigenes Notwasser (definierte Quellen zur Nutzung in Notlagen) verfügen, ebenfalls eine Dokumentation für schwere Mangellagen erstellen müssen».
Der Kanton Tessin weist darauf hin, dass die kantonalen Behörden Richtlinien für die zu erstellende Dokumentation erlassen kann. Deshalb schlägt er vor, folgenden Absatz hinzuzufügen: «L’autorità cantonale può emanare direttive in merito».
Der Kanton Thurgau möchte die Auflistung in Absatz 2 ergänzen mit «Vorbereitungsmassnahmen» in der Meinung, dass auch die Dokumentation für schwere Mangellagen durch die kantonalen Behörden zu genehmigen ist.
Der Kanton Zug wünscht, dass die Bestimmung dahingehend zu ergänzen sei, dass Dokumentationen sowohl in elektronischer wie auch in analoger Form zu erstellen und zur Verfügung zu halten sind.
Die Wasserversorgung Rapperswil-Jona wünscht eine Musterdokumentation in Absprache mit dem SVGW. Absatz 2, Ziffer f ist zu streichen, dies ist eine behördliche Aufgabe.
Gemäss SP sind die Dokumentation für die Vorbereitungsmassnahmen gemäss Art. 8 und die Dokumentation für schwere Mangellagen gemäss Art. 9 zusammenzuführen und der Genehmigungspflicht durch die Bundesbehörden zu unterstellen.
Die KomABC empfiehlt, den Artikel wie folgt zu ergänzen «Persönliche Schutzausrüstung für ABS-Gefahren für das Personal, das Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt».
Art. 10 Aus- und Weiterbildung sowie Übungen
Die Wasserversorgung Rapperswil- Jona beantragt, den Text «Übungen» zu streichen. Übungen sind im Zusammenhang mit den Katastrophenstäben durchzuführen und sind nicht Aufgaben der Wasserversorger.
Der SGB geht davon aus, dass schwere Mangellagen immer auch massive Auswirkungen auf das betreffende Personal in den zuständigen Behörden und Anlagen haben (Arbeitszeiten, Gefährdungspotenzial u.a.). Deshalb fordert der SGB, dass die Mitwirkung der Sozialpartner explizit in diese Verordnung aufgenommen wird. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Personalvertretungen in die Arbeiten, so wie sie in Art. 10 – 12 formuliert sind, einbezogen werden.
Art. 11 Reserve- und Reparaturmaterial
Gemäss dem Kanton Aargau können die Ausrüstungen zur Aufbereitung und Desinfektion nicht dem Reserve- und Reparaturmaterial zugerechnet werden. Deshalb schlägt er vor, den Artikel wie folgt zu ergänzen: «Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen dafür, dass das zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen erforderliche Material, namentlich Reserve- und Reparaturmaterial sowie das benötigte Material zur Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser, zur Verfügung steht».