Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten
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Aus Sicht des Kantons Bern stellt die Reduktion der Mindestwassermengen eine Verschlechterung dar. Die Regelung von Mindestwassermengen sollte nicht den Kantonen überlassen werden, sondern auf Bundesebene erfolgen. Sollte diesbezüglich am Entwurf festgehalten werden, beantragt der Kanton, dass der Bund den Kantonen mindestens eine Vollzugshilfe mit Richtangaben und Erläuterungen zu Mindestwassermengen in schweren Mangellagen zur Verfügung stellt.
Der Kanton Fribourg beantragt, dass der Text « pour les particuliers, au moins 4 litres par personne et par jour ; pour les animaux de rente, 60 l par unité de gros bétail et par jour » wieder eingefügt wird. Der Kanton schlägt vor, dass der Bund je nach Bedarf und Verwendungszweck Mindestanforderungen definiert. Den Kantonen steht es frei, die Werte genauer zu definieren.
Gemäss dem Kanton Genf könnte Abs 3 präzisiert werden «3 Pour calculer les quantités minimales d'eau potable à mettre à disposition …. »
Der Kanton Glarus beantragt, dass die nicht ständige Wohnbevölkerung in die Berechnung mit einbezogen wird.
Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Glarus und Thurgau wünschen, dass geprüft wird, ob die Mineralwasserproduzenten auf Verordnungsebene in die Pflicht zur Vorhaltung von Trinkwasserreserven genommen werden können oder sollen.
Gemäss dem Kanton Graubünden ist bei der Berechnung der Trinkwassermenge, die insgesamt verfügbar sein muss, die Berücksichtigung der nicht ständigen Einwohner in Tourismusorten sowie der Nutztiere und der pflegebedürftigen resp. immobilen Personen in Art. 2 Abs. 3 VTM explizit aufzuführen.
Der Kanton Luzern wünscht, den bisherigen Artikel zu den Mindestmengen beizubehalten. Die Kantone können die Bereitstellung zusätzlicher Trinkwassermengen vorschreiben. In diesem Zusammenhang möchte der Kanton Luzern, dass der Kanton in Mangellagen auch private Quellen vorübergehend für öffentlich erklären kann.
Der Kanton Obwalden möchte Absatz 1 b Ziffer 1 ergänzen mit … «in einer für Lebensmittel geeigneten Qualität gemäss Lebensmittelgesetz».
Der Kanton Schaffhausen würde es begrüssen, wenn der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Richtlinie [zu Mindestmengen] als Grundlage erarbeiten würde, um die Festlegung der Trinkwassermenge zu erleichtern und um eine gewisse Harmonisierung unter den Kantonen zu erreichen.
Der Kanton Solothurn beantragt, eine landesweite «Unité de doctrine», der Bund muss einheitliche Mindestmengen für alle Kantone vorgeben. Der Absatz 2 kann weggelassen und durch «Bereitstellung zusätzlicher Trinkwassermengen über die Mindestmenge hinaus steht den Kantonen frei» in Absatz 1 ersetzt werden.
Der Kanton St. Gallen beantragt, in Absatz 1a «so viel wie möglich» zu streichen und durch «Abdeckung durch persönliche Notvorräte» zu ersetzen. Durch einen Ausfall der ordentlichen Trinkwasserversorgung entfällt auch die Bereitstellung von Löschwasser. Dies ist in den Gesetzestext aufzunehmen. Abs. 2 ist zu ergänzen mit «und regeln die Sicherung einer netzunabhängigen Löschwasserversorgung».
Der Kanton Thurgau findet, dass bei einem Blackout eine Wasserversorgung fähig sein sollte, das Trinkwasser weiterhin über das Wasserversorgungsnetz zu verteilen. 4 Liter sind in diesem Fall aber nicht ausreichend, da die Behälter (Reservoire) geleert werden und somit Luft ins Verteilnetz gelangt. Das Risiko von Leitungsbrüchen steigt massiv.