Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten
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Der SVGW beantragt eine neue Ziffer in Art. 4: «Die Kantone legen die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Krisenorganisation, Gemeinden und Wasserversorgern zur Bewältigung einer Mangellage in einem Konzept fest. Sie stellen die Koordination der Akteure bei der Bewältigung der Mangellage sicher».
Grosse Bedeutung misst die SP der vorgesehenen Erstellung und Pflege eines digitalen Inventars und von digitalen Karten zu. Die damit verbundene Zusatzbelastung für die Kantone, die Gemeinden und den Bund darf kein Argument sein, um die Arbeiten an diesem Inventar zu verschleppen oder die Datensätze und Datenformate nicht wie vorgesehen zu vereinheitlichen. Auch in diesem Inventar müssen qualitative Aspekte eine grundlegende Bedeutung spielen. Die Bevölkerung erwartet beim Trinkwasser höchste Qualität und reagiert auf Medienberichte über Lücken im Trinkwasserdispositiv äusserst empfindlich.
Die usic begrüsst, dass die Kantone verpflichtet werden, ein digitales Inventar der für die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung relevanten Objekte zu führen (Abs. 1) und daraus digitale Karten zu erstellen (Abs. 4). Der Klassifizierung als vertraulich stimmt die usic ebenfalls grundsätzlich zu (Abs. 5). Im Interesse einer grösstmöglichen Nutzung von Synergien mit anderen Datenbeständen (z.B. Leitungskataster) zur Planung und Realisierung von Bauvorhaben ist darauf zu achten, dass die hierfür relevanten Daten öffentlich zugänglich sind. Allenfalls sollte bei der Umsetzung zwischen Geo- und Metadaten unterschieden werden. Dabei würden die Metadaten sämtliche sicherheitsrelevanten Informationen enthalten, welche als vertraulich klassifiziert sind, während die Geodaten in die öffentlich zugänglichen Pläne integriert werden. Ferner ist darauf zu achten, dass die Erhebung und Darstellung der Daten über Kantone hinweg möglichst einheitlich erfolgen.
Art. 5 Werkhöfe und Materialbeschaffung
Gemäss dem Kanton Appenzell Ausserrhoden sollte darauf verzichtet werden, den Kanton zu verpflichten, Werkhöfe zu führen. Der Kanton soll verpflichtet werden mit seinen eigenen Mitteln, namentlich dem Zivilschutz, die Wasserversorgungen zu unterstützen.
Der Kanton Genf schlägt vor, die Formulierung wie folgt zu ändern: «Si les quantités minimales fixées selon l'art. 2 ne peuvent être garanties autrement, les cantons veillent à disposer du matériel nécessaire tels que : tuyaux à raccordement rapide, groupe électrogènes de secours et unités pour traiter, stocker et distribuer l'eau ».
Der Kanton Luzern empfiehlt eine «Kann-Formulierung», der Kanton kann Werkhöfe betreiben. Auf eine generelle Pflicht der Einrichtung von Werkhöfen durch den Kanton ist zu verzichten.
Der Kanton Schaffhausen empfiehlt, den Artikel anzupassen mit «die Kantone sorgen für …» anstelle «die Kantone betreiben…»
Gemäss Kanton Solothurn sollte der Titel des Artikels «Logistik und Materialbeschaffung» heissen und auf die Bezeichnung «Werkhöfe» sollte verzichtet werden. Im Kanton Solothurn ist der Zivilschutz zuständig für die Beschaffung, Lagerung und den Einsatz des Materials. Der Kanton beantragt, den Artikel wie folgt zu ändern: «Können die Mindestmengen nach Art. 2 nicht anders sichergestellt werden, so beschaffen die Kantone schweres Material wie …».
Gemäss dem Kanton St. Gallen ist die Organisation der Materialbeschaffung Sache der Kantone. Deshalb beantragt er, Artikeltitel und Text zu ändern. «Art. 5 Materialbeschaffung: Können die Mindestmengen nach Artikel 2 …, so betreiben die Kantone regionale Werkhöfe und beschaffen die Kantone das