Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten
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– Art. 8 Abs. 1 lit. d bis f VTM seien in Art. 9 Abs. 2 VTM zu verschieben, da es sich dabei um Mass-
nahmenplanung handelt.
Gemäss dem Kanton Solothurn soll die Auflistung ergänz werden mit:
g. Regelmässige Beprobung des Notwassers im Rahmen der Selbstkontrolle
h. Vorbereiten von Informationsschreiben an die Bevölkerung «Warnung» und «Entwarnung»
i. Kontaktdaten der zur Bewältigung des Ereignisses wichtigen Personen (z.B. Führungsstäbe etc.)
Gemäss Kanton St. Gallen ist die Information der Bevölkerung zum persönlichen Notvorrat nicht – wie im Entwurf vorgesehen – Aufgabe der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, sondern Aufgabe der Kantone. Die Information über den persönlichen Notvorrat ist Sache der Kantone und geht weit über die Trinkwasserversorgung hinaus und gehört daher nicht in diese Verordnung. Absatz 2 ist deshalb ersatzlos zu streichen. Ebenfalls sind Art. 8 und 9 in einem Artikel zu vereinen.
Gemäss dem Kanton Tessin ist es richtiger, von «Wasserhaushalt» zu sprechen als von «Wassermengenhaushalt».
Gemäss ewb und WVRB AG bleibt in Absatz 1 die Zusammenarbeit von Trinkwasserversorgungen und Interventionsorganen von Gemeinden und Regionen in der geltenden VTN unklar. ewb und WVRB empfehlen, den Artikel zu ergänzen mit «Die Trinkwasserversorgungen beschaffen das Notwasser, die Interventionsorgane verteilen es an die Bevölkerung. Die beiden Stellen haben die Übergabe des Trinkwassers und die Zusammenarbeit im Rahmen der vorsorglichen Notfallplanung gemeinsam zu klären».
Gemäss ewb und WVRB AG erfordert die Genehmigung der Konzepte durch die kantonalen Vollzugsstellen in Absatz 2 klare Richtlinien über deren inhaltliche Ausgestaltung oder sogar gewisse Musterkonzepte, damit sich die Trinkwasserversorgungen an einem klaren Standard orientieren können. Die Richtlinien oder Musterkonzepte werden nicht nur auf die Pflichten der Trinkwasserversorgungen Bezug nehmen müssen, sondern auch auf die Rolle der kommunalen und regionalen Interventionsorgane.
Die SIGE beantragt Buchstabe f anzupassen, in dem nur " l'information de la population " steht und der «Notvorrat» weggelassen wird.
Die Wasserversorgung Rapperswil- Jona wünscht Absatz 1, Ziffer b zu ergänzen mit den wichtigsten Gefahren und Schäden, damit schweizweit Planungssicherheit für die Wasserversorger. Buchstabe f ist zu streichen, da dies keine Aufgabe der Wasserversorger ist.
Die KomABC wünscht, dass gewisse relevante Ereignisse auch in der Verordnung und nicht nur in den Erläuterungen erwähnt werden. Sie empfiehlt, in der Verordnung festzulegen, dass jede Trinkwasserversorgung mit Notstromaggregaten auszurüsten ist.
Art. 9 Dokumentation
Der Kanton Aargau empfiehlt die Angaben zur Dokumentation (Bst. a, c, d und g) zu präzisieren.
Nach Auffassung des Kantons Bern sollte das Inventar der Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen bereits Bestandteil des Konzepts zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung sein. Das Inventar stellt denn auch eine Grundlage für das kantonale Inventar im Sinn von Art. 4 dar. Da nur das Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung durch den Kanton zu genehmigen ist, müsste das Inventar im Konzept enthalten sein.