Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten
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Gemäss dem Kanton Luzern ist die Definition einer Risikoabschätzung zu erläutern. Ausserdem sind die unverzichtbaren Anlagen nicht durch den Kanton, sondern im Versorgungsgebiet von den Wasserversorgern im Rahmen einer regionalen Wasserversorgungsplanung zu bezeichnen.
Für den Kanton Obwalden ist es wichtig, dass die Aufgabenteilung zwischen den Kantonen, den Wasserversorgern als Primärversorger und den Gemeinden als Sekundärversorger klar geregelt ist. Im Hinblick auf eine klare Rollenteilung ist durch die Kantone ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten, welches die reibungslose Koordination bei der Bewältigung einer Mangellage ermöglicht. Der Kanton beantragt, die Bestimmungen zum Digitalisierungsvorhaben auf Bundesebene abzustimmen und anzupassen. Zudem ist zwingend das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge zu behalten. Die Kantone sind bei der Vorgabe von digitalen Lösungen vorab anzuhören.
Der Kanton Schaffhausen schlägt vor, dass nicht nur unverzichtbare Anlagen, sondern auch die unverzichtbaren Ressourcen bezeichnet werden müssen. Dafür sind regionale Wasserversorgungsbilanzen zu erstellen. Absatz 2 ist zu erweitern mit «unverzichtbare Anlagen und Wasserressourcen». Zudem ist zu definieren, was darunter zu verstehen ist.
Der Kanton Solothurn beantragt zu ergänzen, dass die Daten zur Ergiebigkeit und Qualität von den Gemeinden zu erheben sind und dem Kanton zu Verfügung gestellt werden müssen. Die Auflistung ist zu ergänzen mit:
g. Ausscheidung von minimalen Schutzzonen für Notwasservorkommen
h. Integration der Notwasservorkommen in das Selbstkontrollkonzept der Wasserversorgungen oder in die Dokumentation für schwere Mangellagen für Gemeinden, die über keine öffentliche Wasserversorgung verfügen.
Der Kanton Tessin fügt zur Inventarliste «Trinkwasseraufbereitungsanlagen» hinzu.
Gemäss Kanton Thurgau sollen die verwendeten Begriffe auf das Inventar Trinkwasser in Notlagen (ld 66.1) abgeglichen und eine Vereinfachung angestrebt werden. Die unverzichtbaren Anlagen sind nur für die Wasserversorgung in schweren Mangellagen zu bezeichnen.
Der Kanton Uri gibt zu bedenken, dass eine vollständige digitale Inventarisierung der Wasserversorgungsanlagen gemäss Artikel 4 aufgrund der heterogen Struktur der Trinkwasserversorgung im Kanton bis mindestens 2030 dauern wird. Dies ist bei einer allfälligen Fristansetzung durch den Bund zu berücksichtigen. Die vollständige digitale Inventarisierung bedeutet einen Mehraufwand für die Kantone. Eine Kostenabschätzung ist für den Kanton Uri aufgrund der oben beschriebenen Verhältnisse schwierig durchzuführen. Er erwartet jedoch vom Bund eine namhafte Kostenbeteiligung, um diese von ihm gesetzte Vorgabe umzusetzen.
Gemäss dem Kanton Zug ist der Artikel dahingehen zu ergänzen, dass die Dokumentation und Planunterlagen auch in analoger Form zu erstellen und zur Verfügung zu halten sind. Sie müssen auch bei einem Stromunterbruch zur Verfügung stehen.
Der SVGW möchte Absatz 2 wie folgt ergänzen: « … unverzichtbare Anlagen, deren Ausfall zu einer schweren Mangellage und zu einer Schwächung der Resilienz führen kann». Gemäss SVGW muss die Geheimhaltungsstufe «vertraulich» selbst dann gewährleistet werden, wenn ausgewählte Elemente in kantonalen oder nationalen Leistungskatastern als «öffentlich zugänglich» bezeichnet werden.