Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
mit Wasser ab öffentlichem Netz so lange wie möglich aufrecht erhalten bleibt beziehungsweise möglichst rasch wiederhergestellt wird. Die Trinkwasserqualität steht dabei nicht im Vordergrund.
Der Kanton Glarus beantragt, Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: «Diese Versorger und Entsorger können öffentliche und private Unternehmen sein».
Der Kanton Graubünden wünscht, dass der Begriff «schwere Mangellage» anhand von potenziellen Szenarien konkretisiert und der Begriff «Trinkwasser» definiert wird.
Der Kanton Obwalden beantragt, Absatz 1 wie folgt anzupassen: «Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Vermeidung von schweren Trinkwasser-Mangellagen und zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung während schweren Mangellagen".
Der Kanton Solothurn wünscht eine Definition des Begriffes «Mangellage». Er schlägt vor: «Eine Mangellage liegt vor, wenn die normale Versorgung mit Trinkwasser gefährdet, eingeschränkt oder verunmöglicht ist». Er stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Titel der Verordnung richtig ist, da die Verordnung Bestimmungen enthält, welche generell (im Alltag) und nicht erst bei einer schweren Mangellage eingehalten werden müssen. Gemäss dem Kanton ist unklar, wie die privaten Trinkwasserversorgungen (gemäss Erläuterungen) einzubeziehen sind.
Der Kanton St. Gallen schlägt vor, in Absatz 2 folgendes zu streichen: «…und für die Abwasserentsorgung, soweit diese die Trinkwasserversorgung gefährden kann» zu streichen.
Der Kanton Tessin schlägt vor, Absatz 2 wie folgt anzupassen: “La presente ordinanza si applica a tutti i servizi di approvvigionamento di utilità pubblica…”.
Art. 2 Mindestmengen
Der Kanton Aargau empfiehlt, dass für die Versorgung zu Lebensmittelzwecken die Wasserqualität entsprechend spezifiziert wird. Der Kanton schlägt vor, dass die Kantone zusammen mit den Wasserversorgern die Trinkwassermenge, die zur Verfügung gestellt werden muss, erheben. Die Organisation der Trinkwasserversorgung in den verschiedenen Phasen der schweren Mangellage sollte in einem zusätzlichen Artikel festgelegt werden.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden schlägt vor, den Artikel zu ergänzen, so dass die Notfallorganisationen die Bevölkerung zu informieren zu haben und nicht die Wasserversorger (wie in Art. 8 erwähnt). Um die Festlegung der Mindestmengen zu erleichtern und eine gewisse Harmonisierung unter den Kantonen zu erreichen, würde der Kanton es begrüssen, wenn der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Richtlinie als Grundlage erarbeiten würde.
Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Glarus und Thurgau wünschen, dass geprüft wird, ob die Mineralwasserproduzenten auf Verordnungsebene in die Pflicht zur Vorhaltung von Trinkwasserreserven genommen werden können oder sollen.
Gemäss dem Kanton Basel-Landschaft sollten auch für Spitäler, Kliniken, Alters-, Pflege- und Behindertenheime in der Verordnung Mindestmengen definiert werden. Aus seiner Sicht macht es keinen Sinn, wenn jeder Kanton eine eigene Mindestmenge für Pflegeeinrichtungen definiert. Die bisherige Verordnung enthält noch entsprechende Angaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c). Zu Absatz: Als Grundlage sollten die "aktuellen" Daten dienen, nicht die "aktuell verfügbaren".