Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten

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aus Grundwasser hergestellt. Art. 4 Abs. 2 ist daher zu präzisieren (z.B. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VTM). "Unverzichtbare Anlage" erweitern mit "Unverzichtbare Anlagen und Wasserressourcen". Zudem ist zu definieren, was darunter zu verstehen ist. Beispielsweise: Unter "unverzichtbaren Anlagen und Wasserressourcen" sind Anlagen und Wasserressourcen, wie beispielsweise Grundwasser, zu verstehen, deren Ausfall eine schwere Mangellage verursachen könnte.

Gemäss Kanton ist unklar, ob bei der digitalen Karte weiterhin eine separate Karte mit eigenem Datenmodell gemeint ist, oder ob die zahlreichen Überschneidungen mit anderen Datenmodellen gemäss Minimalem Geodatenmodell eliminiert werden sollen. Leitungskataster und elektronisches Inventar gemäss VTM sind zu verheiraten.

Gemäss dem Kanton Basel-Landschaft sind in einer Mangellage nur Brunnen von Interesse, die netzunabhängig oder durch ein separates Netz gespiesen werden. Die übrigen Brunnen müssen nicht im Inventar enthalten sein. Im Inventar sollten nur Grundwasseraufschlussbohrungen dargestellt werden, die als Grundwassermessstellen (Piezometerrohre) ausgebaut sind. Dass der Kanton die Gemeinden bezeichnet, die die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen sicherzustellen haben, steht im Widerspruch zum 3. Abschnitt, wo diese Aufgabe explizit nicht den Gemeinden, sondern den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen zugewiesen wird. Der Kanton möchte diesen Punkt geprüft haben.

Der Kanton Bern stellt die Zweckmässigkeit eines Inventars in Frage, wenn Brunnen von öffentlichen Wasserversorgungen gespeist werden, da bei eingeschränkter und/oder unterbrochener Netzversorgung die entsprechenden Brunnen kein Wasser führen.

Der Begriff «unverzichtbare Anlagen» wird gemäss Kanton Bern nicht einheitlich verwendet. Zum einen sind damit Anlagen gemeint, die sowohl im Normalbetrieb als auch noch in einer schweren Mangellage, wenn andere Anlagen ausgefallen sind, laufen sollen (siehe Kommentar zu Art. 4 Abs. 2). Zum anderen sind damit Fassungen gemeint, welche bei einem Ausfall schwere Mangellagen verursachen können (siehe Kommentar zu Art.8 Abs. 1). Die Begrifflichkeiten hierzu sind eindeutig zu klären und allenfalls in der Vollzugshilfe zusätzliche Erläuterungen vorzusehen.

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Bern, Fribourg, Glarus, Graubünden, Thurgau, Schaffhausen, Solothurn und St. Gallen stellen in Frage, ob das Inventar als vertraulich zu klassieren sei, da die Leitungskataster öffentlich sind. Die Widersprüche sind zu bereinigen oder Absatz 5 ist zu streichen.

Der Kanton Fribourg schlägt vor : Les cartes numérisées sont à classifier « confidentiel » selon l'art. 6, al. 1, let. d, de l'ordonnance du 4 juillet 2007 concernant la protection des informations ». Le canton propose de compléter la liste des installations essentielles avec les ressources essentielles (et les puits) pour l'approvisionnement en eau potable, qui représente encore 80% de l'eau potable en Suisse.

Der Kanton Genf schlägt vor, den Artikel wie folgt zu ändern: «1 Les cantons disposent d'un inventaire électronique à jour… », Buchstabe c sollte ergänzt werden mit « Les puits d'eaux souterraines avec leurs zones de protection et les captages …et les captages des sources » und Absatz 3 mit «3 Ils désignent les communes ou opérateurs publics qui doivent garantir… Communes ou distributeurs ».

Der Kanton Graubünden sagt aus, dass, gemäss dem erläuternden Bericht zu Art. 8 Abs. 1 VTM, es sich bei den unverzichtbaren Anlagen um jene Fassungen handelt, deren Ausfall eine schwere Mangellage verursachen kann. Diese Definition ist im Verordnungstext nicht vorhanden. Der Kanton beantragt, der Begriff «unverzichtbare Anlagen» sei zu definieren.