Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten
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Der Kanton Basel-Landschaft wünscht, dass die Zuständigkeiten zwischen Gemeinden und den verschiedenen Wasserversorgern in der Verordnung klar geregelt werden.
Der Kanton Fribourg möchte folgenden Punkt geklärt: L'art. 4, al. 3, oblige les cantons à désigner chaque commune comme seule responsable ou à la subdiviser en groupes afin de traiter conjointement la situation de manque. L'art. 7 concerne les zones d'approvisionnement dans lesquelles les exploitants d'installations d'approvisionnement en eau doivent coordonner leurs activités. Les deux articles constituent-ils la même répartition territoriale de l'offre effectuée par le canton?
Gemäss dem Kanton Solothurn geht es primär darum, Versorgungsstörungen zu vermeiden und nicht um die Vermeidung einer Mangellage. Der Kanton empfiehlt, den Artikel dahingehend zu ändern. Ausserdem muss die Finanzierung geregelt werden (beispielsweise aus den Konzessionsgebühren).
Der Kanton Thurgau empfiehlt die beiden Begriffe «Resilienz» und «zweites Standbein» genauer zu definieren.
Der Kanton Zürich wünscht einen neuen Absatz 2: «Sie erstellen für erschliessungs- und versorgungstechnisches Gebiet die für einen einwandfreien Betrieb notwendige kommunale Wasserversorgungsplanung». Gemäss dem Kanton soll der Artikel ergänzt werden mit «Dabei berücksichtigen sie auch plötzlich auftretende kurzfristige Ereignisse, die zu einer schweren Mangellage führen können».
Der Schweizerische Gemeindeverband begrüsst die klaren Vorgaben gemäss Art. 7 bis Art. 13. Zur Unterstützung der Umsetzung sind ergänzende Hilfsmittel wie Musterdokumentationen, Vollzugshilfen etc. zu erarbeiten.
Art. 8 Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung
Der Kanton Aarau empfiehlt, dass nicht je ein Konzept pro Wasserversorgung ausgearbeitet wird, sondern ein Konzept für das ganze Versorgungsgebiet.
Der Kanton Basel-Landschaft beantragt auf Buchstabe f «Information der Bevölkerung» zu verzichten, da die Information der Bevölkerung nicht Auftrag der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen ist.
Gemäss dem Kanton Appenzell Ausserrhoden sind nicht die Wasserversorger für die Information der Bevölkerung zuständig.
Der Kanton Fribourg empfiehlt, die Armee wieder aufzuführen, « la collaboration avec les autorités compétentes et les organes intervenant et l’armée »
Gemäss dem Kanton Graubünden sind die Regelungen zum Konzept nach Art. 8 VTM resp. zur Dokumentation nach Art. 9 VTM etwas unklar formuliert und können zu Verwirrung führen. Nach Erachten des Kantons liegt eine Vermischung zwischen Konzept und Dokumentation vor. Es stellt sich insbesondere die Frage, was unter «je ein Konzept» bzw. «je eine Dokumentation» zu verstehen ist. Folgende Ergänzungen und Anpassungen sind vorzunehmen:
– Es ist unklar, wie «je ein Konzept» bzw. «je eine Dokumentation» zu verstehen sind. Es sei auszu-
führen, worauf sich «je» bezieht.
– Das Konzept sollte die Grundlagen für die Berechnung der Mindestmengen (Art. 9 Abs. 2 lit. b VTM)
sowie das Inventar der Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen (Art. 9 Abs. 2 lit. d) enthalten. Diese Angaben bilden die essentiellen Grundlagen für die Erteilung der kantonalen Genehmigung (Art. 8 Abs. 2 VTM).