Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten

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scienceindustries müsste in der Verordnung auch festgehalten werden, dass die Kantone ein entsprechendes Inventar von Betrieben führen, die lebenswichtige Güter herstellen und auf die Versorgung von Trinkwasser für löschtechnische Einrichtungen angewiesen sind.

Die SP hält die ab dem vierten Tag vorgesehene Wassermenge von 4 Litern pro Person und Tag als zu gering. Damit steht beispielsweise zu wenig sauberes Trinkwasser für hygienische Belange zur Verfügung. Angesichts drohender Gefahren von Seuchen, die unter Umständen gleichzeitig mehrere Kantone betreffen, ist die Mindestmenge gemäss der alten VTN zu belassen. U.a. soll ab dem sechsten Tag dem privaten Haushalt eine Mindestmenge von 15 Litern pro Person und Tag zur Verfügung stehen.

4.2 2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 3 Grundsatz

Der Kanton Genf möchte den Artikel wie folgt ergänzen: « à ce que l'approvisionnement en quantité minimale d'eau potable… » und mit … « Pour effectuer leurs tâches, ils peuvent coopérer avec les autorités des territoires voisins ».

Der Kanton Thurgau wünscht folgende Ergänzung «Die Kantone sollten dazu verpflichtet werden, behördenverbindliche Wasserversorgungsrichtpläne zu erlassen und Wasserressourcen-Nutzungsplanungen erstellen. Es sollte Aufgabe der Kantone sein, die erforderlichen Grundlagen zu erheben, die Wassernutzungen zu priorisieren und die Versorgungssicherheit durch Schaffung von Redundanz und intelligenter Vernetzung zu stärken».

Der Kanton Zürich beantragt, dass Folgendes noch ergänzt wird «Die Kantone erstellen bei Bedarf die dafür notwendigen Planungsgrundlagen, mit deren Hilfe Redundanzen und eine zweckdienliche Vernetzung der kommunalen und regionalen Wasserversorgungsplanung geschaffen werden können».

Der Schweizerische Gemeindeverband unterstützt die Zuordnung der Verantwortung und die Definition der Aufgaben der Kantone gemäss Art. 3 bis Art. 6 und Art. 14

Art. 4 Vorbereitungsmassnahmen

Der Kanton Aargau wünscht, dass der Ausdruck «unverzichtbare Anlagen» durch «wichtige Anlagen» ersetzt wird. Er beantragt, dass die Kantone in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, die Wasserversorgungen bezeichnen, die einzeln oder zusammen mit anderen Wasserversorgungsanlagen in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen sicherstellen müssen. Für den Kanton Aargau ist der Aufwand für eine Digitalisierung im vorgesehenen Umfang angesichts des Nutzens nicht gerechtfertigt.

Gemäss dem Kanton Appenzell Ausserrhoden ist unklar, was unter «unverzichtbare Anlagen» zu verstehen ist und auf welchen Zeitpunkt einer schweren Mangellage sich die Risikoabschätzung bezieht. Der Kanton schlägt vor, dass die Kantone nicht nur die unverzichtbaren Anlagen, sondern auch die unverzichtbaren Ressourcen bezeichnen müssen, denn schweizweit wird rund 80% des Trinkwassers