Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten

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Der Kanton Appenzell Ausserrhoden begrüsst, dass die Kantone weiterhin einen erheblichen Ermessenspielraum haben, so dass beispielsweise der effektive Wasserbedarf und die erforderlichen Massnahmen an die lokalen Verhältnisse angepasst werden können. Er begrüsst auch, dass die Wasserversorger in ihren Anstrengungen zur Vorbereitung auf Notlagen gestärkt werden, beispielsweise durch die Erstellung von Wasserbilanzen oder die Vernetzung unter den verschiedenen Wasserversorgern.

Gemäss dem Kanton Basel-Landschaft fehlen klare Definitionen für die Begriffe «schwere Mangellage», «Versorgung», «Trinkwasser» und «Betreiber von Wasserversorgungsanlagen». Ein Problem der vorliegenden Verordnung liegt offenbar darin, dass der Bund den Gemeinden direkt keine Vorschriften machen kann. Daher wäre es zweckmässiger, der Bundesrat würde in seiner Verordnung lediglich die Aufgaben der Kantone festschreiben und die Ziele definieren. Die Aufgaben der Gemeinden und der sonstigen Akteure könnten dann in einer Wegleitung genauer beschrieben und in kantonalen Verordnungen geregelt werden.

Der Kanton Basel-Stadt stimmt der totalrevidierten Verordnung zu. Sie definiert die Aufgaben der kantonalen Stellen und der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen klarer.

Der Kanton Bern begrüsst die Ausrichtung der revidierten VTM auf ein breiteres Spektrum an möglichen Störungen der Versorgung sowie die Stärkung der Kantone, die künftig aktiv Wasserversorgungen zur Zusammenarbeit auffordern können. Die Vorlage lässt jedoch Fragen zu Zuständigkeiten und Aufgaben der betroffenen Akteure (Wasserversorgung, Blaulichtorganisationen, Zivilschutz, Gemeindeführungsorgan, kantonales Führungsorgan, kantonale Fachstellen, etc.) offen. Die Gemeinden und Wasserversorgungen äussern immer wieder den Wunsch nach klar umschriebenen Prozessen (wie beispielsweise für die Wasserbeschaffung und -verteilung) und nach eindeutig definierten Zuständigkeiten. Der Kanton beantragt daher, dass der Bund für den Vollzug der VTM Hilfsmittel (z.B. Vollzugshilfe, Musterdokumentationen) zur Verfügung stellt.

Der Kanton Genf teilt den Wunsch des Bundes, die Verordnung zu modernisieren und den Anwendungsbereich auf ein breiteres Spektrum von Störungen auszudehnen und die Widerstandsfähigkeit der Trinkwasserversorgung zu stärken. Er begrüsst ferner den Wunsch, die Rollen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure zu klären, indem den Kantonen und Gemeinden mehr Autonomie gegeben wird. Der Kanton Genf befindet sich in einer speziellen Situation: Ein einziger Wasserversorger ist für die gesamte Versorgung mit Trinkwasser im Kanton zuständig. Die Gemeinden des Kantons haben in diesem Fall keine Verantwortlichkeiten. Eine Zusammenarbeit mit Nachbarn ist in Genf vor allem mit Frankreich möglich.

Gemäss dem Kanton Glarus haben die Kantone einen erweiterten Ermessensspielraum, so dass zum Beispiel der effektive Wasserbedarf und die erforderlichen Massnahmen an die lokalen Verhältnisse angepasst werden können. Die Wasserversorger werden in ihren Anstrengungen zur Vorbereitung auf Notlagen gestärkt. Der Kanton erachtet die Stärkung der Widerstandsfähigkeit, bzw. die Fähigkeit, Krisen zu bewältigen als zentrale Grundlage, in schweren Mangellagen effizient und zielgerichtet die notwendigen Massnahmen ergreifen zu können. Er erachtet die in der revidierten Verordnung definierten Massnahmen qualitativ und quantitativ als angemessen und vollständig. Ebenso sind die Zuständigkeiten wie auch die präventiven Aufgaben der einzelnen Behörden klar geregelt.

Der Kanton Luzern begrüsst die Neuerungen zur Zusammenarbeit mit den Wasserversorgern und dass die technische und organisatorische Zusammenarbeit in einer Region bzw. in einem Versorgungsgebiet explizit erwähnt wird. Insbesondere wird auch die neue Kompetenz der Kantone begrüsst, mit der die Zusammenarbeit zwischen Wasserversorgern angeordnet werden kann.