Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten

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Bei dem durch die Trinkwasserversorgungen vorzuhaltenden Material werden Dekontaminationsmittel erwähnt. ewb und der WVRB AG ist indessen nicht klar, was für Kontaminationen hier gemeint sind und wer oder was dekontaminiert werden soll. Die entsprechende Bestimmung bedarf unseres Erachtens deshalb auf Verordnungsstufe oder zumindest in den Erläuterungen hierzu der Klärung bzw. Präzisierung.

Art .12 Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen

Der Kanton Aargau schlägt Präzisierungen für Absatz 2 Bst. a, b und c vor.

Gemäss dem Kanton Basel-Landschaft ist der Inhalt von Absatz 2 Buchstabe a an jenen von Artikel 4 Absatz 3 anzugleichen. In Fällen, in denen über die Leitungen kein Trinkwasser mehr genutzt werden kann, haben die Gemeinden mit ihren Führungsstäben die Pflicht, die Trinkwasserversorgung in ihrer Zuständigkeit sicherzustellen. Zudem steht eben diese Verpflichtung der Betreiber nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 3, wonach der Kanton die Gemeinden bestimmt, welche die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen sicherzustellen haben. Dieser Widerspruch ist im Revisionsentwurf zu eliminieren und die beiden Bestimmungen sind inhaltlich zu koordinieren. Fällt das Rohrnetz aus, müssen die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen alle ihre Ressourcen dafür einsetzen, die Netzversorgung so rasch als möglich wieder in Gang zu bringen. Für die Trinkwasserzulieferung in Behältern und die Organisation der Verteilung nach dem Holprinzip sind nicht die Betreiber der Wasserversorgungsanlagen, sondern die Gemeinden mit ihren Führungsstäben und ihrer Unterstützung von Zivilschutzorganisationen zuständig.

Der Kanton Basel-Landschaft beantragt, Absatz 2 Buchstabe c umzuformulieren in «…sondern zusammenhängende Versorgungsgebiete, die über zwei hydrologisch unabhängige Wasserbeschaffungsorte verfügen».

Der Kanton Bern ist der Ansicht, dass eine zusätzliche Bestimmung zur Absprache und Koordination mit den Ereignisdiensten notwendig ist, um die Effizienz der Einsätze sicher zu stellen. Der Kanton schlägt daher vor, dass folgende zusätzliche Bestimmung zur Absprache und Koordination mit den Ereignisdiensten aufgenommen wird: neuer Bst. f «die von einem Ereignis betroffenen Ereignisdienste im Rahmen der Planung geeignet einbezogen werden und eine Koordination und Schulung oder Information der Ereignisdienste durch die Betreiber stattfindet».

Der Kanton Fribourg wünscht, dass der aktuelle Artikel 13 VTN (Dispensation und Beurlaubung vom aktiven Dienst) wiedereingeführt wird.

Für den Kanton Genf ist es nicht immer möglich zwei unabhängige Standbeine zur Wassergewinnung zu benennen. Deshalb sollte der Artikel leicht geändert werden in « ce que les installations vitales disposent dans la mesure du possible, hydrologiquement parlant, de plus d'une source de captage indépendante; »

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, Schwyz und Schaffhausen möchten «unverzichtbare Anlagen… verfügen» ersetzen durch «das Versorgungsgebiet… verfügt». Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Schaffhausen möchten "eine weitere hydrologisch unabhängige Bezugsquelle" durch "zwei hydrologisch unabhängige unverzichtbare Wasserbeschaffungsorte" ersetzen.

Für den Kanton St. Gallen ist die Anforderung, dass Versorgungsgebiete über zwei unabhängige Bezugsquellen verfügen müssen, für das Szenario schwere Mangellage eine sehr hohe Anforderung, die grosse Investitionen für die Wasserversorgungen zur Folge hätte. Deshalb ist Bst. c zu streichen