Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 25 Seiten

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Die Wasserversorgung Rapperswil- Jona beantragt, bei Absatz 2 Ziffer b «jeglichen» zu streichen, da unmögliche Aufgabe.

4.4 4. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Abwasseranlagen

Art .13

Der Kanton Aargau schlägt vor, dass Abwasserreinigungsanlagen zwingend mit Notstromversorgung ausgerüstet sein müssen.

Gemäss dem Kanton Appenzell Ausserrhoden ist die Abstimmung von Grundwasserschutz und Siedlungsentwässerung grundsätzlich nicht Sache der Betreiber von Abwasseranlagen. Im Rahmen der VTM-Umsetzung sollen jedoch bei der Wahl der geeigneten Versorgungsstellen die Standorte von ARA und Sonderbauwerken (wie z.B. strombetriebene Pumpstationen) berücksichtigt werden (speziell zu beachten: Szenario Stromausfall).

Die Abstimmung von Grundwasserschutz und Siedlungsentwässerung ist grundsätzlich nicht Sache der Betreiber von Abwasseranlagen. Im Rahmen der VTM-Umsetzung sollen jedoch bei der Wahl der geeigneten Versorgungsstellen die Standorte von ARA und Sonderbauwerken (wie z.B. strombetriebene Pumpstationen) berücksichtigt werden (speziell zu beachten: Szenario Stromausfall).

Die Kantone Basel-Stadt, Solothurn, St. Gallen und Obwalden schlagen vor, den Artikel ersatzlos zu streichen, da die Abwasseranlagen sowohl in Mangellagen als auch im «Normalzustand» so betrieben werden müssen, dass sie die Trinkwasserversorgung nicht beeinträchtigen. Zudem gibt es weitere Anlagen (z.B. Produktionsanlagen) mit grundwassergefährdenden Stoffen, die in der VTN nicht erwähnt werden.

Der Kanton Genf schlägt vor, dass « Si les rejets des stations d'épuration peuvent effectivement générer un risque pour l'alimentation en eau potable en cas de pénurie, il en va de même avec certaines infrastructures particulièrement dangereuses comme, par exemple, les industries chimiques, certaines activités visées par l'ordonnance sur les accidents majeurs, etc… Celles-ci devraient ainsi également être visées à l'article 13».

Gemäss Kanton Schaffhausen obliegt die Abstimmung von Grundwasserschutz und Siedlungsentwässerung nicht den Betreibern von Abwasseranlagen. Für den planerischen Gewässerschutz sind die kantonalen Gewässerschutzfachstellen zuständig.

Der Kanton Zürich schlägt vor, den zweiten Satz des Artikels wegzulassen.

Gemäss Kanton Zug ist es wichtig, dass die Trinkwasserversorgung bei schweren Mangellagen nicht durch Wasserfassungen sichergestellt wird, die durch Abwasser beeinträchtigt werden können.

Die SP fordert, diese Pflicht auszuweiten (a) auf der Zeitachse (nicht allein in „schweren“ Mangellagen) und (b) auf mögliche andere Verschmutzer. Es leuchtet nicht ein, weshalb diese Pflicht allein für Betreiber von Abwasseranlagen gilt und nicht auch für alle anderen potenziellen Gefährder der Trinkwasserversorgung in Mangellagen.