Vorlage
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
3Ein Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk an Bord eines Luftfahrzeu- ges im Sichtflug setzt voraus:
a. den besuchten Kurs im Theoriefach Kommunikation für Piloten für Leicht- luftfahrzeuge oder für Privatpiloten bei einer Flugschule, die gemäss An- hang VII oder Anhang VIII der Verordnung 1178/201122 zur Durchführung dieser Theoriekurse befugt ist;
b. die bestandene Prüfung im Theoriefach Kommunikation für Piloten für Leichtluftfahrzeuge oder für Privatpiloten; und
c. die bestandene Tischprüfung im Sichtflug.
4Ein Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk an Bord eines Luftfahrzeu- ges im Instrumentenflug setzt voraus:
a. den besuchten Kurs im Theoriefach Kommunikation zum Erwerb einer In- strumentenflugberechtigung bei einer Flugschule, die gemäss Anhang VII der Verordnung 1178/20111 zur Durchführung dieser Theoriekurse befugt ist;
b. die bestandene Prüfung im Theoriefach Kommunikation zum Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung; und
c. die bestandene Tischprüfung im Instrumentenflug.
5Für die Prüfung im Theoriefach Kommunikation im Sichtflug gelten die Bestim- mungen des von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) zu Anhang I der Verordnung 1178/2011 herausgegebenen Dokuments vom 15. Dezem- ber 201123 «Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Part-FCL; AMC 1 FCL.210, Ziffer I.4; FCL.215 und AMC 1 FCL.115; FCL.120, Ziffer I.4».
6Für die Prüfung im Theoriefach Kommunikation für Instrumentenflug gelten die folgenden Bestimmungen des von der Agentur der Europäischen Union für Flugsi- cherheit (EASA) zu Anhang I der Verordnung 1178/2011 herausgegebenen Doku- ments vom 27. August 201924 «Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Part-FCL; AMC 1 FCL.310; FCL.515(b); FCL.615(b), Ziffer I.4».
7 Die Tischprüfung besteht aus der Demonstration der korrekten Abwicklung der Flugfunkverfahren anlässlich eines simulierten Fluges.
8Das Fähigkeitszeugnis nach den Absätzen 3 und 4 ermächtigt zur Teilnahme am Flugfunk in der Sprache, in welcher die Tischprüfung abgelegt wurde. Eine Ausdeh- nung der Rechte auf eine andere in der Schweiz genutzte Sprache wird auf Antrag nach bestandener Tischprüfung in der jeweiligen Sprache erteilt.
22 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, in der für die Schweiz gemäss Anhang Abschnitt 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-schaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung.
23 Das Dokument kann bei der EASA unter www.easa.europa.eu > regulations > Aircrew kostenlos abgerufen werden.
24 Das Dokument kann bei der EASA unter www.easa.europa.eu > regulations > Aircrew kostenlos abgerufen werden.