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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten
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Art. 12 Kreis der Berechtigten
1Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen können auch von Personen ohne Fähig- keitszeugnis benützt werden, sofern diese sie unter der Aufsicht und Verantwort- lichkeit der Inhaberin oder des Inhabers eines Fähigkeitszeugnisses benützen.
2Die Nutzung bestimmter Frequenzen mit einer Konzession des BAKOM oder nach einer Meldung ist auch für folgende Personen zulässig:
a. natürliche Personen, die für die Konzessionärin oder die gemeldete Fre- quenznutzerin arbeiten oder von ihr beauftragt werden;
b. Personen, die mit der Konzessionärin oder der gemeldeten Frequenznutzerin eine einfache Gesellschaft bilden, soweit die Nutzung der Verfolgung des Zwecks der Gesellschaft dient;
c. Personen, die im Rahmen einer Reparatur Funktionskontrollen durchführen.
Art. 13 Benützung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen
1Funkanlagen dürfen in Luftfahrzeugen grundsätzlich nicht benützt werden, wenn sie nicht ausschliesslich für die Teilnahme am Flugfunk oder am mobilen öffentli- chen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des Radioregle- ments vom 17. November 19956 bestimmt sind.
2Das BAKOM bestimmt die Ausnahmen.
Art. 14 Störungen des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks
1Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Ursache einer Störung zu ermitteln.
2Das BAKOM entscheidet, welche Massnahmen zur Behebung der Störung ergrif- fen werden müssen, sowie gegebenenfalls, wie die Kosten dieser Massnahmen verteilt werden.
3Das BAKOM erhebt bei der Betreiberin oder beim Betreiber der gestörten oder störenden Anlage eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten, wenn der Grund der Störung in der Tatsache liegt, dass die Anlage:
a. nicht dem Stand der Technik entspricht;
b. nicht gemäss den Anweisungen der Herstellerin und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde; oder
c. im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften benutzt worden ist.
4Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgelt- lich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.