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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten

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werden, ist die Anlage oder das System unverzüglich auszuschalten. Der Betrieb darf erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Störung behoben worden ist. Das BAKOM ist über die Ursache der Störung und die eingeleiteten Massnahmen zur Störungsbehebung zu informieren.

Art. 57 Änderungen an fest installierten störenden Fernmeldeanlagen

Das Gesuch für Änderungen mit funktechnischen Auswirkungen muss die Angaben nach Artikel 52 Absatz 1 enthalten. Das BAKOM erteilt je nach Ausmass der Ände- rung eine befristete oder definitive Bewilligung.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 58 Vollzug

1Das BAKOM vollzieht diese Verordnung und erlässt die technischen und admi- nistrativen Ausführungsbestimmungen.

2Es ist ermächtigt, internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abzuschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Es arbeitet mit ausländischen Fernmeldeverwaltungen zusammen.

Art. 59 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

1Wo es notwendig und sinnvoll ist, arbeiten die zuständigen zivilen Stellen unter sich oder mit militärischen Stellen zusammen, insbesondere bei der Identifizierung von Störquellen.

2Der ausschliesslich militärisch genutzte Bereich des Frequenzspektrums wird für militärische Nutzungen durch militärische Stellen kontrolliert.

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. März 200727 über Frequenzmanagement und Funkkonzes- sionen wird aufgehoben.

Art. 61 Übergangsbestimmungen

1Mit Inkrafttreten dieser Verordnung:

a. verlieren die Konzessionen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Flug- funk sowie die Konzessionen zur Benützung von Funkanlagen auf Hochsee- und Rheinschiffen ihre Gültigkeit;

b. gelten die mit den Konzessionen nach Buchstabe a vergebenen Rufzeichen und Kennungen als zugeteilt im Sinne der Artikel 47d–47f AEFV28;

27[AS 2007 1005 7085, 2008 1913, 2009 5849, 2012 6569, 2014 4171, 2015 4425, 2016

119 179, 2017 4151 5931]

28 SR 784.104