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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten
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Art. 53 Voraussetzungen für den Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen
sowie von Ortungs- und Überwachungssystemen
1Der Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen sowie von Ortungs- und Über- wachungssystemen wird nur bewilligt, wenn die Gesuchstellerin darlegen kann, dass durch den Betrieb keine anderen öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter übermässig beeinträchtigt werden.
2Fest installierte störende Fernmeldeanlagen dürfen nur in Vollzugsanstalten und Gefängnissen sowie in vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) genutzten Räum- lichkeiten betrieben werden. Sie dürfen ausserhalb dieser Orte keine Störungen des Fernmeldeverkehrs verursachen.
3Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen nur von den Polizei- und Strafvollzugs- behörden und dem NDB betrieben werden und nur, wenn dadurch eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden kann. Nach vorgängi- ger Benachrichtigung des BAKOM dürfen sie zudem zeitlich befristet mit geringer Leistung zur Neutralisierung von Ortungs- und Überwachungssystemen betrieben werden.
4Der Betrieb von nicht den Vorschriften entsprechenden Ortungs- und Über- wachungssystemen wird nur bewilligt, wenn auf dem Markt keine den Vorschriften entsprechenden Anlagen erhältlich sind, die den gleichen Zweck erfüllen.
2. Abschnitt: Fest installierte störende Anlagen
Art. 54 Bewilligungsverfahren für den Betrieb von fest installierten
störenden Fernmeldeanlagen
1Das BAKOM erteilt eine befristete Bewilligung für den Probebetrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen nur dann, wenn angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 1 eingehalten werden. Dies gilt auch für Anlagen, die funktechnisch geändert worden sind.
2Es erteilt die definitive Betriebsbewilligung erst, wenn die Gesuchstellerin die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 1 nachgewiesen hat.
Art. 55 Probebetrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen
1Die Bewilligung für den Probebetrieb ist befristet.
2Über die Durchführung des Probebetriebes ist ein Protokoll zu führen, das über die Art, den Ablauf, die Ergebnisse sowie Beginn und Ende des Probebetriebs Auskunft gibt.
Art. 56 Störungsbehebung an fest installierten störenden Fernmeldeanlagen
und an Ortungs- und Überwachungssystemen
Störungen, die der Kontaktstelle nach Artikel 52 Absatz 2 gemeldet werden, müssen unverzüglich behoben werden. Kann die Störung innert einer Stunde nicht behoben