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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten
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2. glaubhaft darlegt, dass sie die erforderlichen Investitionen und den Be- trieb finanzieren kann, und
3. Gewähr bietet, dass sie den Vorgaben nach Artikel 23 Absatz 1 FMG und Artikel 51 Absatz 2 RTVG nachkommt.
2Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so werden die Funkkon- zessionen in der Regel nach öffentlicher Ausschreibung erteilt.
Art. 27 Verlängerung, Erneuerung und Übertragung
1Die Konzessionsbehörde verlängert oder erneuert die Funkkonzession auf Gesuch der Konzessionärin ohne Ausschreibung, insbesondere wenn technologische Verän- derungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen und dadurch eine kontinuierliche Verbreitung der Programme sichergestellt werden kann.
2Eine Übertragung der Konzession ist der Konzessionsbehörde vorgängig zu mel- den und erfordert deren Genehmigung.
3Die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 1 müssen bei der Verlängerung, Erneuerung oder Übertragung weiterhin erfüllt sein.
Art. 28 Übernahme des Programmsignals
Bei digitaler Übertragung übernimmt die Funkkonzessionärin das Signal eines Pro- gramms mit Zugangsrecht am Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Mul- tiplexer).
4. Abschnitt: Vorführungen von Funkanlagen
Art. 29
Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen das Funkfrequenzspektrum mit Funkanla- gen, die den Vorschriften entsprechen, zu benützen, um sie Dritten vorzuführen.
5. Abschnitt: Funkversuche
Art. 30 Funkversuchskonzession
1Die Funkversuchskonzession berechtigt die Konzessionärin zur Nutzung bestimm- ter Frequenzen, um neue Technologien, neue Angebote oder Funkanlagen, die nicht den Vorschriften entsprechen, zu entwickeln, zu erproben und vorzuführen.
2Der Versuch und die Berichterstattung werden in der Konzession umschrieben.
3Funkversuche sind lediglich in einem von der Konzessionsbehörde bestimmten Rahmen zulässig. Die Behörde schränkt die Versuche insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ein.