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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten

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c. können die mit den Konzessionen nach Buchstabe a ausgestellten Dokumen- te «Ship Station Licence», «Aircraft Station Licence» sowie die Lichtbild- ausweise zum Amateurfunk bis zum Verzicht auf das zugrundeliegende Rufzeichen und die Kennung oder bis zu deren Widerruf weiter genutzt werden;

d. gelten Konzessionärinnen und Konzessionäre von nach Buchstabe a verge- benen Konzessionen als gemeldet im Sinne von Artikel 32;

e. behalten die gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Fähigkeitsausweise ihre Gültigkeit;

f. gelten gestützt auf die Regionale Vereinbarung über den Rheinfunkdienst29 erworbene Sprechfunkausweise als UKW-Sprechfunkausweis im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b;

g. behalten Bordradiotelefonistenausweise ihre Gültigkeit und gelten als Fä- higkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a.

2Funkkonzessionen für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen können vom BAKOM auf Gesuch hin bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden, sofern dies für eine geordnete Umsetzung des Übergangs von der analogen auf die digitale Verbreitung erforderlich ist. Das BAKOM kann verlängerte Konzessionen widerrufen, sofern dies für die geordnete Umsetzung des Übergangs von der analo- gen auf die digitale Verbreitung erforderlich ist. Der Widerruf wird sechs Monate im Voraus verfügt.

Art. 62 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

29 SR 0.747.224.178