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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten

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4. Kapitel: Funkkonzessionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Inhalt der Konzession

Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem in der Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedin- gungen zu benutzen.

Art. 16 Konzessionsgesuch

1Wer eine Konzession erwerben will, muss bei der Konzessionsbehörde ein Gesuch einreichen.

2Die Gesuchstellerin hat alle Angaben zu machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen sowie für den Inhalt der Konzession erforder- lich sind. Sie bezeichnet auf Verlangen eine technisch verantwortliche Person.

3Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

4Die Gesuchstellerin darf das Frequenzspektrum erst nutzen, wenn ihr die Konzes- sionsbehörde die Konzession erteilt hat.

Art. 17 Funktechnischer Netzbeschrieb

1Die Konzessionsbehörde legt im funktechnischen Netzbeschrieb die kennzeich- nenden technischen und betrieblichen Merkmale der Frequenznutzung fest, insbe- sondere Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort und Sendezeit.

2Der funktechnische Netzbeschrieb ist Bestandteil jeder Funkkonzession.

3Die Konzessionärin darf die Merkmale nur mit Bewilligung der Konzessions- behörde ändern.

Art. 18 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen

1Ergänzend zu den in Artikel 58 Absätze 2 und 3 FMG genannten Fällen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen, widerrufen, suspendieren oder durch Auflagen ergänzen, wenn die Konzessionärin Gebühren nicht bezahlt, die sie nach den Artikeln 39 und 40 FMG schuldet.

2Wird ein neues Gesuch um Erteilung einer Konzession gestellt, nachdem die Konzession wegen Nichtbezahlens der geschuldeten Gebühren nach Artikel 39 und 40 FMG entzogen oder widerrufen wurde, so kann die Konzessionsbehörde vor Erteilen einer neuen Konzession Folgendes verlangen:

a. die Bezahlung der ausstehenden Gebühren,

b. die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession wie auch die geschuldeten wiederkehrenden Gebühren bis Ende des laufenden Jahres.