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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten
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den Empfang in einem Funksystem. Diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch Verschlechterung der Übertragungsgüte oder durch Entstellung oder Verlust von Nachrichteninhalt, welcher bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar wäre.
2. Kapitel: Frequenzverwaltung
Art. 3 Nationaler Frequenzzuweisungsplan
1Der nationale Frequenzzuweisungsplan entsteht aus der Zuweisung (Allocation) bestimmter Frequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Ser- vices) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen.
2Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt den nationalen Frequenz- zuweisungsplan und unterbreitet diesen dem Bundesrat zur Genehmigung.
3Der nationale Frequenzzuweisungsplan basiert auf dem geltenden Radioreglement vom 17. November 19953 sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarun- gen. Bedürfnisse des Militärs und Zivilschutzes werden angemessen berücksichtigt.
4Der Plan wird regelmässig angepasst und im Internet veröffentlicht4. Die Änderun- gen werden im Bundesblatt angezeigt.
Art. 4 Frequenzverteilung
1Die Frequenzverteilung (Allotment) ist die Aufnahme einer bezeichneten Frequenz oder eines bezeichneten Frequenzbereiches in einen im Rahmen einer Vereinbarung angenommenen Plan zwecks Nutzung durch eine oder mehrere Personen in einem oder mehreren Ländern oder geographischen Gebieten unter genau festgelegten Bedingungen.
2Das BAKOM erstellt im Rahmen internationaler Vereinbarungen nationale Fre- quenzverteilungspläne.
Art. 5 Frequenzzuteilung
1Die Frequenzzuteilung (Assignment) ist die Zuteilung einer Funkfrequenz zur Nutzung mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen.
2Das BAKOM teilt in den konzessionspflichtigen Frequenzbereichen den Nutzerinnen und Nutzern die einzelnen Frequenzen auf der Basis des nationalen Fre- quenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne zu; ausgenommen sind die Frequenzen in den zur militärischen Nutzung bestimmten Bändern.
3In militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbändern teilt das BAKOM in Absprache mit der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des nationalen Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die einzel- nen Frequenzen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern zu.
3 SR 0.784.403.1
4 Siehe: www.bakom.admin.ch