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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten

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a. der mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz diskontierten Konzessionsgebühren für die gesamte Konzessionsdauer; und

b. der Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung und Erteilung der Konzes- sion.

2Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die Zah- lung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in einem Mal zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Ein- schränkung, Aussetzung, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzei- tigem Verzicht auf die Konzession ist ausgeschlossen.

3Artikel 22 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.

Art. 24 Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens

Verändern sich zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und Konzessionserteilung wesentliche Voraussetzungen, so kann die Konzessions- behörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen das Mindestgebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.

3. Abschnitt: Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Art. 25 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anwendbar auf Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen be- stimmt sind.

Art. 26 Erteilung

1Eine Funkkonzession wird ohne Ausschreibung erteilt, wenn:

a. gestützt auf Artikel 47 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20077 von der verfügbaren Übertragungskapazität mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit oder ohne Zugangsrecht vorgesehen sind; und

b. die Gesuchstellerin:

1. die Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nach Artikel 3 Absatz 2 der Rundfunk- frequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 20108 erfüllt,

7 SR 784.401

8 BBl 2011 525