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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten
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a. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate);
b. Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certifica- te);
c. UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk;
d. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure;
e. Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk.
2Das BAKOM erlässt die administrativen Vorschriften.
Art. 50 Anerkennung ausländischer Fähigkeitszeugnisse
Das BAKOM kann ausländische Fähigkeitszeugnisse anerkennen. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
6. Kapitel: Störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme
1. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 51 Bewilligungspflicht und -entzug
1Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 25. November 201526 über Fernmeldeanlagen dürfen nur in Betrieb genommen, erstellt und betrie- ben werden, wenn eine Bewilligung des BAKOM ausgestellt worden ist.
2Bei Nichteinhalten der Bewilligung kann das BAKOM diese entschädigungslos entziehen.
Art. 52 Inhalt des Gesuches zur Betriebsbewilligung
1Das Gesuch muss detaillierte Angaben zu sämtlichen technischen Parametern und dem genauen Einsatzzweck und Einsatzort der Anlage enthalten. Für fest installierte störende Fernmeldeanlagen muss das Gesuch zudem genaue Angaben zu Art und Ort des Einbaus enthalten.
2Im Gesuch muss eine technische Leiterin oder ein technischer Leiter sowie eine Kontaktstelle bezeichnet werden, die während des Einsatzes der Anlage dauernd besetzt ist. Als technische Leiterinnen und Leiter sind die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Personen anerkannt.
3Artikel 31 Absatz 3 gilt sinngemäss.