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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten
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Sende- und Empfangsversuche, persönliche Mitteilungen und Mitteilungen in Not- fällen zu übermitteln.
2Nicht zulässig sind insbesondere:
a. rechtsgeschäftliche Mitteilungen;
b. die Übertragung von Informationen, die von Dritten stammen oder für Dritte bestimmt sind, sofern nicht alle Beteiligten Funkamateurinnen oder Funk- amateure sind;
c. die Verwendung internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszei- chen.
3Wer ein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1–3 be- sitzt, darf seine Funkanlage ohne Zustimmung des BAKOM ändern.
4Wer ein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 besitzt, darf nur im Handel erhältliche Funkanlagen betreiben. Anpassungen an diesen Geräten sind zulässig, sofern sie nicht den Senderteil betreffen.
Art. 46 Dokumentation über die Funkanlage
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a muss über ihre oder seine Funkanlage eine Dokumentation führen und diese dem BAKOM auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Dokumentation muss enthalten:
a. ein Verzeichnis der Sender und Empfänger mit Angaben über die Frequenz- bänder, die Sendearten und die Leistung sowie die Charakteristiken der An- tennenanlage;
b. ein Schaltschema der nicht industriell gefertigten Sender und Empfänger.
Art. 47 Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Das BAKOM kann die am Amateurfunkdienst beteiligten Personen verpflichten, Aufzeichnungen über ihren Funkverkehr zu machen.
Art. 48 Funkanlage eines Amateurfunkvereins
Wer Funkanlagen eines Amateurfunkvereins benützen will, muss das entsprechende Fähigkeitszeugnis besitzen.
4. Abschnitt: Prüfungen für Funkerinnen und Funker
Art. 49 Art der Prüfungen und Fähigkeitszeugnisse
1Das BAKOM ist ausschliesslich zuständig für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung der folgenden Fähigkeitszeugnisse: