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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten

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9Ausländische Fähigkeitszeugnisse gelten für die Nutzung von Flugfunkanlagen an Bord von Luftfahrzeugen, die der Pilot mit seiner Lizenz aus dem Ausstellerstaat des jeweiligen Fähig-keitszeugnisses führen darf.

10Ausnahmsweise dürfen Personen ohne Fähigkeitszeugnis eine Funkanlage zur Teilnahme am Flugfunk zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder im Notfall benutzen.

3. Abschnitt: Amateurfunk

Art. 42 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

1Die Teilnahme am Amateurfunkdienst setzt voraus:

a. eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse:

1. das Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk,

2. den Radiotelegrafistenausweis,

3. den Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk, oder

4. den Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure;

b. ein vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen nach Art. 47f AEFV25.

2Unbediente Amateurfunkanlagen dürfen nur von Amateurfunkvereinen in Betrieb genommen werden.

Art. 43 Berechtigung aus den Fähigkeitszeugnissen

1Die Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1–3 berechti- gen ihre Inhaberin oder ihren Inhaber, eine Funkanlage auf allen Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu benützen.

2Die Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 berechtigen ihre Inhaberin oder ihren Inhaber, eine Funkanlage auf den für diese Zulassungsart vorgesehenen Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetele- grafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benützen.

Art. 44 Frequenzbänder und Rufzeichenzusätze

Das BAKOM bestimmt die Frequenzbänder und Nutzungsarten sowie die Rufzei- chenzusätze, die dem Amateurfunk zur Verfügung stehen.

Art. 45 Benützung der Funkanlage

1Wer die Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach Artikel 42 erfüllt, darf die Funkanlage nur dazu benützen, technische Informationen über

25 SR 784.104