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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 20 Seiten
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Art. 19 Erneuerung und Verlängerung
1Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlän- gern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel 22a Absatz 2 FMG nicht rechtfertigt.
2Die Konzession kann eine automatische Verlängerung oder Erneuerung vorsehen.
2. Abschnitt: Ausschreibung von Funkkonzessionen
Art. 20 Formale Voraussetzungen
1Die Ausschreibung einer Konzession nach Artikel 22a Absatz 2 FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterla- gen enthalten die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung.
2Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann die Konzessionsbehörde eine Frist zur Nachbesserung ansetzen.
Art. 21 Kriterienwettbewerb oder Auktion
1Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag auf Grund eines Kriterienwett- bewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausge- hen.
2Im Hinblick auf eine Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Ange- bote unabhängige Fachleute beiziehen.
Art. 22 Konzessionserteilung mittels Kriterienwettbewerb
1Findet ein Kriterienwettbewerb statt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichte- ten Entscheidungskriterien.
2Die von der Bewerberin in Aussicht gestellten Verpflichtungen zur Erfüllung der Entscheidungskriterien der Konzessionsbehörde können bei der Konzessionsertei- lung Gegenstand von Auflagen oder Bedingungen sein.
3Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen einsehen noch zu deren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
4Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen wahren, die am Verfahren teilgenommen haben.
Art. 23 Konzessionserteilung mittels Auktion
1Findet eine Auktion statt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen. Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestgebot festlegen. Die Untergrenze dieses Mindestgebots entspricht der Summe: