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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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b. 50 Prozent der Kosten für Schäden, die von Bibern, Fischottern und Steinadlern verursacht werden.

3Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.

4Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die verbleibenden Kosten übernimmt und die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung vorgängig getroffen wurden.

Art. 10h Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden

1Im Sinne von Artikel 10g Absatz 4 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Grossraubtiere als zumutbar:

a. Schafe und Ziegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen und offizielle Herdenschutzhunde, sofern Elektrozäune nicht möglich oder nicht ausreichend sind;

b. Neuweltkameliden, Weideschweine, Hirsche in Gehegen sowie Geflügel: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen;

c. Tiere der Rinder- und Pferdegattung: das Vermeiden von Weidegeburten;

d. Bienenstöcke: Elektrozäune, die vor Bären schützen;

e. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d.

2Im Sinne von Artikel 10g Absatz 4 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Biber als zumutbar:

a. die Begrenzung der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm;

b. der Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Elektro- oder Drahtgitterzäune;

c. der Schutz von Einzelbäumen durch Drahtmanschetten;

d. der Schutz von Uferböschungen, Dämmen und Anlagen, die der Hochwassersicherheit dienen, durch Schutzmassnahmen nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstaben a-f;

e. der Schutz von Verkehrsinfrastrukturen durch Einbau von Metallplatten oder Biberkunstbauten;

f. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe g.

3Im Sinne von Artikel 10g Absatz 4 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Fischotter als zumutbar:

a. elektrifizierte Schutzzäune;

b. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10e Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 10ter

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