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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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Sie stellen die Organisation des Nachsuchewesens von Wildtieren sicher, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen verletzt werden.

Art. 1a Nachweis der Treffsicherheit

Wer eine Jagdberechtigung erlangen will, muss jährlich mit einem Kugelgewehr einen Nachweis der Treffsicherheit erbringen. Wer mit einem Schrotgewehr jagen will, muss den Nachweis der Treffsicherheit zusätzlich mit einem solchen Gewehr erbringen. Die Kantone regeln die Einzelheiten.

Art. 1b Erlegen von Wildtieren

1Das Erlegen von Wildtieren bei der Jagd, bei behördlich angeordneten Abschüssen sowie im Rahmen der Selbsthilfe ist nur fachkundigen Personen nach Artikel 177 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 gestattet. Fachkundig ist eine Person, die eine kantonale Jagdprüfung oder eine Prüfung als Wildhüterin oder Wildhüter abgelegt hat.

2Wildtiere dürfen bei der Jagd sowie bei behördlich angeordneten Abschüssen nur mit Handfeuerwaffen und mit Munition, die nicht verboten sind, erlegt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Absatz 6 und Artikel 2a Absätze 2 und 3.

3Verboten sind folgende Handfeuerwaffen:

a. Waffen, deren Lauf kürzer als 45 cm ist;

b. Waffen, deren Schaft nicht fest mit dem System verbunden ist, die mit einem Klapp- oder Teleskopschaft ausgerüstet sind oder deren Länge durch Zusammenklappen verringert werden kann;

c. Waffen, deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann;

d. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen;

e. Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12); oder

f. Serienfeuerwaffen.

4Verboten ist Munition mit folgenden Geschossen:

a. bei Paarhufern und Murmeltieren: Kugelgeschosse aus Blei oder mit einem Bleikern;

b. bei Wasservögeln: Bleischrot, Kupferschrot, Zinkschrot;

c. bei Feldhasen und Schneehasen: Bleischrot;

d. Kugelmunition, deren Mündungsgeschwindigkeit unter der Schallgeschwindigkeit liegt;

e. Kugelmunition mit Vollmantelgeschossen.

2 SR 455.1