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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten
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Art. 6 Abs. 4
4aufgehoben
Art. 7 Abs. 4
4Das Bundesamt für Landestopografie markiert in den Landeskarten mit Schneesportthematik die eidgenössischen Wildtierschutzgebiete sowie die in den Wildtierschutzgebieten zur Benutzung erlaubten Routen.
Gliederungstitel vor Art. 9
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 6
6Die Kantone können zur Umsetzung der Regulierungsmassnahmen neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.
Art. 9a Abschüsse von geschützten Tieren
In Wildtierschutzgebieten dürfen in Ergänzung zu Artikel 11 Absatz 5 des Jagdgesetzes nur erlegt werden:
a. Steinböcke, wenn die Regulierung von deren Beständen ausserhalb von Wildtierschutzgebieten nicht ausreichend durchgeführt werden kann;
b. Wölfe zur Verhütung von Wildschaden an landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen im Schutzgebiet vorgängig umgesetzt wurden und der Kanton nachweist, dass der Abschuss ausserhalb der Schutzgebiete nicht realisiert werden kann.
6. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen
Art. 14 Sachüberschrift
Abgeltung für die Aufsicht
Art. 15 Sachüberschrift
Abgeltung für Wildschaden
Art. 15a Finanzhilfen für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen
Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und die Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Lebensraumschutz insbesondere nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen; sie wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart.