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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten
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Art. 2a Jagdhunde und Greifvögel bei der Jagd
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Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone:
a. bei Hunden, die für die Jagd eingesetzt werden: die Ausbildung, die Prüfung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine;
b. bei Greifvögeln, die für die Jagd (Beizjagd) eingesetzt werden: die Ausbildung und den Einsatz zur Jagd oder zur Vergrämung von Vogelschwärmen.
2
Der Einsatzzweck von Jagdhunden ist das weitgehend selbstständige Suchen, das Anzeigen, das laute Verfolgen und das Nachsuchen von Wildtieren; bei kranken oder verletzten Wildtieren zusätzlich das Greifen, sofern das Nottöten dieser Tiere gemäss Artikel 1b Absatz 6 nicht möglich ist.
3
Der Einsatzzweck von Greifvögeln auf der Beizjagd ist das Anfliegen, das Verfolgen und das Greifen von Wildvögeln.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1Die Kantone können Angehörigen der Jagdpolizei oder Jagdberechtigten die Verwendung verbotener Waffen und Munition sowie Hilfsmittel oder Methoden nach Artikel 2 gestatten, sofern dies nötig ist, um:
2Sie führen eine Liste der berechtigten Personen und instruieren diese vorgängig über die fachgerechte Verwendung der Waffen, Hilfsmittel und Methoden.
Art. 3bis
Aufgehoben
Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
1Die Kantone können nach vorgängiger Anhörung des BAFU Bestände von Steinböcken, Wölfen und Höckerschwänen regulieren.
2Sie teilen dem BAFU anlässlich der Anhörung mit:
a. weshalb die Regulierung erforderlich ist;
b. welche Art von Eingriffen geplant sind; und
c. welche voraussichtlichen Auswirkungen die Eingriffe auf den Bestand haben.
3Zusätzlich machen sie dem BAFU folgende Angaben:
a. bei Steinböcken: für jede Fortpflanzungsgemeinschaft (Kolonie)
1. das besiedelte Gebiet,
2. den Bestand im Sommer mit Angaben zur Anzahl an Kitzen beiderlei Geschlechts, an ein- bis zweijährigen Jungtieren, an Geissen, die älter als dreijährig sind, an Böcken, die drei- bis fünfjährig sind, an Böcken,