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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten
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a. für Steinböcke höchstens: 3 000 Franken Grundbeitrag pro Kolonie sowie zusätzlich 1’500 Franken pro hundert Steinböcke, die in dieser Kolonie leben und älter als einjährig sind;
b. für Wölfe höchstens: 50 000 Franken pro Rudel;
c. für Höckerschwäne höchstens: 10 000 Franken für 20 bis 100 Brutpaare, 20 000 Franken für 101 bis 200 Brutpaare sowie 30 000 Franken für mehr als 200 Brutpaare pro Kanton.
Art. 4ter
Aufgehoben
Art. 4e Wildruhezonen
1Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
2Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
3Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
4Das Bundesamt für Landestopografie markiert in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die in den Wildruhezonen zur Benutzung erlaubten Routen.
Art.6 Abs. 1 und 2
1
Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass der Erwerb, die Haltung oder die Pflege der Tiere der Gesetzgebung über den Tierschutz sowie über die Jagd und den Artenschutz genügt. Wer Wildtiere zu deren Rettung vor einer Gefahr kurzfristig behändigt, benötigt keine Haltebewilligung, sofern die Wildtiere unmittelbar und am Fundort wieder freigelassen werden.
2
Die Bewilligung zur Pflege von kranken, verletzten oder verwaisten Wildtieren wird nur an fachkundige Personen erteilt, welche die Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Pflegestation) vornehmen. Tierärztinnen und Tierärzte, die pflegebedürftige Wildtiere einer ersten Behandlung unterziehen, benötigen keine Bewilligung, sofern die Wildtiere anschliessend einer Pflegestation übergeben oder am Fundort freigelassen werden.