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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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Art. 10quater

Aufgehoben

4. Abschnitt: Forschung und Überwachung

Art. 12 Schweizerische Forschungs- Dokumentations- und Beratungsstelle

für das Wildtiermanagement

Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerischen Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement fest.

Art. 13 Fang, Markierung und Beprobung wildlebender Säugetiere und

Vögel

1Der Fang und die Markierung oder Beprobung wildlebender Säugetiere und Vögel können bewilligt werden, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Überwachung der Bestände sowie deren Gesundheitszustandes oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen. Für die Bewilligung sind zuständig:

a. bei jagdbaren Säugetieren und Vögeln: die Kantone;

b. bei geschützten Säugetieren und Vögeln: das BAFU; dieses hört vor dem Entscheid die Kantone an.

2Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden. Wer eine Bewilligung erhalten will, muss nachweisen, dass sie oder er ausreichende Kenntnisse über die verwendeten Tiere, über die tierschutzgerechte Ausübung der Eingriffe und über die nötigen Erfahrungen verfügt.

3Alle im Rahmen der Bewilligung markierten oder beprobten Tiere müssen dem BAFU jährlich gemeldet werden.

4aufgehoben

Art. 13a Befreiung von der Bewilligungspflicht für Tierversuche

1Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a Jagdgesetz zur Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen sind insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Säugetieren und Vögeln zur:

a. Raumnutzung und zum Verhalten der Wildtiere für die Jagdplanung oder den Artenschutz;

b. Zusammensetzung der Bestände in Bezug auf das Alter und das Geschlecht;

c. Gesundheit von Beständen;

d. Wirksamkeit von Massnahmen zum Zweck der Förderung der Bestände oder bei Eingriffen in deren Lebensraum.

2Zur Sicherstellung des Tierschutzes erlässt das BAFU im Einvernehmen mit dem BLV Richtlinien über Massnahmen für das tierschutzgerechte Einfangen, Markieren