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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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i. Die Holzerei sowie die Pflege von Hecken und Feldgehölzen ist vom 1. März bis zum 31. August verboten; ausgenommen sind Massnahmen zur Bekämpfung von Waldschäden sowie zur Gewährleistung der Sicherheit.

3aufgehoben

Art. 6 Abs. 4

4aufgehoben

5. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen

Art. 14 Sachüberschrift

Abgeltung für die Aufsicht

Art. 15 Sachüberschrift

Abgeltung für Wildschaden

Art. 15a Finanzhilfen für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Lebensraumschutz insbesondere nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen; sie wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart.

4. Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 199315

Art. 11 Abs. 2

2aufgehoben

Art. 11a

1Massnahmen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a des Fischereigesetzes zur Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen sind insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Fischen und Krebsen:

a. zur Naturverlaichung und zu Besatzmassnahmen,

b. zu Gesundheit und zur Populationsgenetik,

c. zur nachhaltigen Nutzung,

15 SR 922.01