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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten
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i. Die Holzerei sowie die Pflege von Hecken und Feldgehölzen ist vom 1. März bis zum 31. August verboten; ausgenommen sind Massnahmen zur Bekämpfung von Waldschäden sowie zur Gewährleistung der Sicherheit.
3aufgehoben
Art. 6 Abs. 4
4aufgehoben
5. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen
Art. 14 Sachüberschrift
Abgeltung für die Aufsicht
Art. 15 Sachüberschrift
Abgeltung für Wildschaden
Art. 15a Finanzhilfen für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen
Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Lebensraumschutz insbesondere nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen; sie wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart.
4. Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 199315
Art. 11 Abs. 2
2aufgehoben
Art. 11a
1Massnahmen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a des Fischereigesetzes zur Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen sind insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Fischen und Krebsen:
a. zur Naturverlaichung und zu Besatzmassnahmen,
b. zu Gesundheit und zur Populationsgenetik,
c. zur nachhaltigen Nutzung,
15 SR 922.01